Wer Handwerkerleistungen in Auftrag gibt, hofft oft auf eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Doch was gilt, wenn die Zahlung im alten Jahr erfolgt, die Leistung aber erst im neuen Jahr erbracht wird? Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil klar positioniert – mit wichtigen Auswirkungen für Steuerpflichtige und deren Berater.
Der Fall: Vorzeitige Zahlung in Erwartung einer Steuerersparnis
Ein Ehepaar beauftragte Ende 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch der Heizungsanlage im Eigenheim. Die Arbeiten sollten jedoch erst im Jahr 2023 durchgeführt werden. Um dennoch bereits für das Jahr 2022 die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu nutzen, leisteten sie auf eigene Initiative hin eine Anzahlung in Höhe von rund 5.000 Euro – ohne dass der Handwerksbetrieb eine solche Zahlung gefordert hätte. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung. Das FG Düsseldorf bestätigte diese Auffassung: Ohne sachlichen Grund und ohne Anforderung durch den Handwerksbetrieb ist eine freiwillige Vorauszahlung nicht begünstigt.
Die Grundsätze aus dem Urteil im Überblick
- Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Zahlung: Eine vom Handwerker nicht angeforderte und nicht marktübliche Anzahlung führt nicht zu einer Steuerermäßigung – auch wenn sie nachweislich gezahlt wurde.
- Steuerermäßigung bei marktüblicher Anzahlung möglich: Verlangt ein Handwerksunternehmen eine marktübliche Anzahlung (z. B. bei Maßanfertigungen, Materialvorleistungen etc.), kann der Steuerpflichtige die begünstigten Arbeitskostenanteile bereits im Jahr der Zahlung geltend machen – auch wenn die Arbeiten erst später erfolgen.
- Keine Begünstigung bei Lohnkosten-Anzahlungen „ins Blaue hinein“: Im Streitfall hatte das Ehepaar gezielt den Arbeitskostenanteil vorausgezahlt – ein Konstrukt, das nach Ansicht des Gerichts weder marktüblich noch sachlich begründet war.
Gestaltungstipps für die Praxis
Damit Ihre Mandanten von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG profitieren können, sollten folgende Punkte beachtet werden:
✅ Nur unbare Zahlungen zählen
- Die Zahlung muss per Überweisung, Lastschrift oder EC-Zahlung erfolgen.
- Barzahlungen sind nicht begünstigt – selbst wenn sie später unbar „nachgeholt“ werden.
✅ Zahlung auf das richtige Konto
- Begünstigt sind Zahlungen auf das Konto des Handwerksunternehmens.
- Zahlungen an Factoring- oder Inkassounternehmen sind ebenfalls zulässig.
- Nicht zulässig: Zahlungen an Privatkonten, Gesellschafterverrechnungskonten oder per Aufrechnung.
✅ Rechnung erforderlich
- Die Rechnung muss alle wesentlichen Inhalte enthalten: Aussteller, Empfänger, Leistungszeitraum, Art der Leistung, Entgelt.
- Auch elektronische Rechnungen oder Rechnungen über Portale (z. B. IKEA-Servicedienstleister) werden anerkannt – wenn diese im Namen des Leistungserbringers erstellt wurden.
Besonderheit: Vorauszahlungen bei § 35a EStG vs. § 35c EStG
Wichtig: Anders als bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG, bei denen Anzahlungen und Teilzahlungen nicht begünstigt sind, können bei § 35a EStG Teilzahlungen bereits im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Was tun, wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist?
Der maximale Steuerbonus für Handwerkerleistungen liegt bei 1.200 Euro pro Jahr, also bei 20 % von maximal 6.000 Euro Lohnkosten. Wird dieser Rahmen bereits im laufenden Jahr ausgeschöpft, kann ein Zahlungsaufschub mit dem Handwerksbetrieb sinnvoll sein. So lässt sich ein Teil der begünstigten Arbeitskosten ins Folgejahr verschieben – und erneut steuerlich geltend machen.
Fazit: Steuerersparnis durch kluge Gestaltung – nicht durch Eigeninitiative
Das FG Düsseldorf hat klargestellt: Steuerermäßigung nur bei sachlich begründeter, marktüblicher Anzahlung auf Anforderung des Handwerkers. Wer eigenmächtig zahlt, geht leer aus. Für Mandanten heißt das: Zahlung, Rechnung und Zeitpunkt müssen abgestimmt sein. Für Berater gilt: vorausschauend planen, steuerliche Höchstbeträge beachten – und Handwerker sensibilisieren.
Sie haben Fragen zur Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen?
Wir beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.