Steuerliche Behandlung von Familiengenossenschaften

(BayLfSt, Verfügung vom 02.04.2025 – S 7300.2.1-228/10 St33)

🧾 Hintergrund

Immer häufiger werden sog. Familiengenossenschaften gegründet, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Familienangehörige sind. Diese tätigen teils erhebliche Aufwendungen, die in Wirklichkeit der privaten Lebensführung dienen – wie etwa für Urlaube, Kleidung, Haustiere, Boote, Garagen oder Lebensmittel.

Die Mitglieder argumentieren, solche Aufwendungen dienten der Förderung ihrer „sozialen oder kulturellen Belange“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG – was sie als betriebliche Ausgaben (inkl. Vorsteuerabzug) geltend machen wollen.


⚖️ Körperschaftsteuerliche Einordnung

Das BayLfSt stellt klar:

  • Solche Aufwendungen sind regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.
  • Eine vGA liegt vor, wenn ein ordentlicher Geschäftsleiter einem außenstehenden Dritten einen solchen Vorteil nicht zugewendet hätte.
  • Damit sind die Ausgaben steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Dies gilt auch für Genossenschaften, nicht nur für Kapitalgesellschaften.

🧷 Hinweis:
Diese Rechtsauffassung stützt sich u.a. auf das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.01.2025 – 11 K 11042/24), anhängig beim BFH unter I B 3/25 sowie den Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 19.10.2023.


💰 Umsatzsteuerliche Einordnung

  • Der Vorsteuerabzug ist ausschließlich nach umsatzsteuerlichen Maßstäben zu beurteilen.
  • Maßgeblich ist nicht, was laut Satzung der Genossenschaft als Unternehmensgegenstand definiert ist.
  • Aufwendungen zur privaten Förderung von Mitgliedern zählen zum unternehmensfremden Bereich.
  • Konsequenz: Kein Vorsteuerabzug (§ 15 UStG).

📌 Fazit / Praxisrelevanz

  • Familiengenossenschaften sind kein Freifahrtschein zur steuerfreien Privatnutzung von Leistungen.
  • Aufwendungen mit privatem Charakter lösen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen aus.
  • Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn keine unternehmerische Verwendung vorliegt.
  • Eine Satzung kann nicht den tatsächlichen Charakter privater Aufwendungen verschleiern.

🔗 Quelle:

  • Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 02.04.2025 – S 7300.2.1-228/10 St3