BFH: Kindergeld auch bei Auslandsstudium – Wohnsitz bleibt bei den Eltern erhalten

Wichtig für Eltern studierender Kinder im außereuropäischen Ausland

Viele Eltern fragen sich: Gibt es weiterhin Kindergeld, wenn das Kind im außereuropäischen Ausland studiert?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 32/23) nun für Klarheit gesorgt – und eine elternfreundliche Auslegung bestätigt.


📚 Worum geht es?

Im Streitfall hatte ein Kind nach einem Freiwilligendienst im Ausland ein mehrjähriges Studium außerhalb Europas begonnen. Die Familienkasse stellte das Kindergeld ein – mit der Begründung, das Kind habe keinen Wohnsitz mehr im Inland. Die Eltern argumentierten, dass das Kind weiterhin im Haushalt gemeldet und regelmäßig zu Besuch sei.


⚖️ BFH-Entscheidung: Übergangszeiten unschädlich, Wohnsitz bleibt bestehen

Der BFH entschied zugunsten der Eltern:

Zeiten zwischen Freiwilligendienst und Auslandsstudium – sofern sie vier Monate nicht überschreiten – gelten wie Semesterferien und sind dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen.

Zudem stellte der BFH klar:

  • Ein Kind kann auch bei Auslandsaufenthalten weiterhin einen Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland behalten, wenn es dort regelmäßig zurückkehrt und die Wohnung zur Verfügung steht.
  • Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandsaufenthalt nicht endgültig angelegt, sondern klar befristet ist – etwa durch ein zeitlich definiertes Studium.

🧾 Worauf Eltern achten sollten

  • Melderechtlich sollte das Kind weiterhin in der elterlichen Wohnung registriert bleiben.
  • Rückkehrbesuche (Ferien, Semesterpausen) sollten dokumentiert oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
  • Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. nach einem Freiwilligendienst) gelten bei weniger als vier Monaten als unschädliche Übergangszeit – das Kind bleibt in Ausbildung.
  • Studienzeiten sollten anhand von Immatrikulationsbescheinigungen, Studienplänen und Aufenthaltsnachweisen belegt werden.

Fazit: Kindergeld bei Auslandsstudium ist möglich – bei klarer Rückbindung an elterlichen Wohnsitz

Das BFH-Urteil stärkt Eltern, deren Kinder temporär im Ausland studieren oder sich dort aufhalten. Wer seinen Wohnsitz im Inland beibehält und die Ausbildung lückenlos dokumentiert, behält den Kindergeldanspruch – auch außerhalb Europas.

Sie haben Fragen zur Kindergeldberechtigung oder zum steuerlichen Umgang mit Auslandsaufenthalten Ihrer Kinder?
Wir beraten Sie individuell – auch bei Rückfragen der Familienkasse oder Einsprüchen.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil vom 20.02.2025, Az. III R 32/23