Wichtig für Eltern studierender Kinder im außereuropäischen Ausland
Viele Eltern fragen sich: Gibt es weiterhin Kindergeld, wenn das Kind im außereuropäischen Ausland studiert?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 32/23) nun für Klarheit gesorgt – und eine elternfreundliche Auslegung bestätigt.
📚 Worum geht es?
Im Streitfall hatte ein Kind nach einem Freiwilligendienst im Ausland ein mehrjähriges Studium außerhalb Europas begonnen. Die Familienkasse stellte das Kindergeld ein – mit der Begründung, das Kind habe keinen Wohnsitz mehr im Inland. Die Eltern argumentierten, dass das Kind weiterhin im Haushalt gemeldet und regelmäßig zu Besuch sei.
⚖️ BFH-Entscheidung: Übergangszeiten unschädlich, Wohnsitz bleibt bestehen
Der BFH entschied zugunsten der Eltern:
Zeiten zwischen Freiwilligendienst und Auslandsstudium – sofern sie vier Monate nicht überschreiten – gelten wie Semesterferien und sind dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen.
Zudem stellte der BFH klar:
- Ein Kind kann auch bei Auslandsaufenthalten weiterhin einen Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland behalten, wenn es dort regelmäßig zurückkehrt und die Wohnung zur Verfügung steht.
- Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandsaufenthalt nicht endgültig angelegt, sondern klar befristet ist – etwa durch ein zeitlich definiertes Studium.
🧾 Worauf Eltern achten sollten
- Melderechtlich sollte das Kind weiterhin in der elterlichen Wohnung registriert bleiben.
- Rückkehrbesuche (Ferien, Semesterpausen) sollten dokumentiert oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
- Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. nach einem Freiwilligendienst) gelten bei weniger als vier Monaten als unschädliche Übergangszeit – das Kind bleibt in Ausbildung.
- Studienzeiten sollten anhand von Immatrikulationsbescheinigungen, Studienplänen und Aufenthaltsnachweisen belegt werden.
✅ Fazit: Kindergeld bei Auslandsstudium ist möglich – bei klarer Rückbindung an elterlichen Wohnsitz
Das BFH-Urteil stärkt Eltern, deren Kinder temporär im Ausland studieren oder sich dort aufhalten. Wer seinen Wohnsitz im Inland beibehält und die Ausbildung lückenlos dokumentiert, behält den Kindergeldanspruch – auch außerhalb Europas.
Sie haben Fragen zur Kindergeldberechtigung oder zum steuerlichen Umgang mit Auslandsaufenthalten Ihrer Kinder?
Wir beraten Sie individuell – auch bei Rückfragen der Familienkasse oder Einsprüchen.
Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil vom 20.02.2025, Az. III R 32/23