Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 informiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die Umsetzung eines neuen elektronischen Datenaustauschs zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern – mit Start zum 1. Januar 2026.
Ziel ist es, die Verarbeitung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu vereinfachen und zu digitalisieren.
Hintergrund und gesetzliche Grundlage
Die Einführung des elektronischen Datenaustauschs wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und in den Jahren 2022 und 2023 weiter konkretisiert. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde der verbindliche Starttermin auf den 1. Januar 2026 festgelegt.
Rechtsgrundlagen finden sich u. a. in:
- § 39 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 4a EStG
- § 39a Abs. 1 Nr. 1a EStG
- § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG
- § 41b Abs. 1 Nr. 12 EStG
- § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG
- § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG
Was ändert sich konkret ab 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versicherungsunternehmen jährlich elektronisch an das BZSt, welche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für eine versicherte Person gezahlt wurden. Das BZSt leitet diese Informationen automatisiert an den jeweiligen Arbeitgeber weiter.
Dieser kann die Daten dann direkt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigen – z. B. bei der Anwendung der Freibeträge nach § 39a EStG.
Vorteile des neuen Verfahrens
✔ Automatisierung und Bürokratieabbau im Lohnbüro
✔ Mehr Aktualität und Genauigkeit bei Lohnsteuerfreibeträgen
✔ Entlastung der Arbeitnehmer, da keine manuelle Antragstellung mehr nötig ist
✔ Erhöhte Rechtssicherheit für Arbeitgeber durch amtlich übermittelte Daten
Was Arbeitgeber und Steuerberater jetzt wissen sollten
- Die bisherigen Verfahren zur Eintragung von Freibeträgen für private KV/PV-Beiträge ändern sich ab 2026 grundlegend.
- Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnungssoftware rechtzeitig anpassen.
- Steuerberater sollten ihre Mandanten – insbesondere privat krankenversicherte Arbeitnehmer – über die Umstellung informieren.
- Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch und über amtlich vorgeschriebene Datensätze.
📚 Quelle:
BMF-Schreiben vom 03.06.2025, Az. IV C 5 – S 2363/00047/004/136
Weitere Informationen und das vollständige Schreiben finden Sie auf der Website des BMF.