Container-Leasing-Modelle wurden Anlegern in der Vergangenheit gerne als renditestarke, zugleich steueroptimierte Kapitalanlage angeboten. Die Realität – insbesondere nach dem Zusammenbruch der P&R-Gruppe – sieht jedoch oft anders aus. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bringt nun mehr Klarheit über die steuerliche Einordnung von Verlusten aus solchen Investments: Es handelt sich in der Regel nicht um gewerbliche Einkünfte, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen – mit erheblichen Konsequenzen für den Verlustabzug.
Der Fall: Container gekauft – aber kein Eigentum
Der Kläger hatte mit Gesellschaften der P&R-Gruppe Kauf- und Verwaltungsverträge über Seecontainer abgeschlossen. Die Verträge sahen vor, dass die Container vermietet und später zurückgekauft werden sollten. Der Kläger betrachtete sich als Unternehmer und wollte Verluste aus dem Modell als gewerbliche Verluste steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt hingegen sah lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen – und verweigerte den Verlustabzug. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzbehörde.
Keine Vermietung – kein Eigentum
Das Gericht stellte fest:
👉 Die Container waren in den Verträgen nicht konkret bezeichnet oder individualisiert – also keine eindeutige Zuordnung zu bestimmten Containern möglich.
👉 Der Kläger hatte kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum erworben.
👉 Auch Eigentumsnachweise (z. B. Zertifikate) hatte er nie eingefordert.
Fazit: Es lag keine echte Vermietungstätigkeit vor, sondern lediglich eine Kapitalüberlassung zur Nutzung – also eine klassische Kapitalanlage im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Keine gewerbliche Tätigkeit – keine Verlustverrechnung
Nach Auffassung des Gerichts lag auch keine unternehmerische Tätigkeit vor. Der Kläger hatte keine eigene Marktaktivität entfaltet, sondern nur Verträge unterzeichnet. Entscheidend war, dass:
- keine eigenständige Organisation der Vermietung erfolgte,
- keine planmäßige Veräußerung der Container vorlag,
- kein einheitliches Geschäftsmodell mit aktiver Marktteilnahme bestand.
Damit fehlten alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit im steuerlichen Sinne. Ein Verlust aus Gewerbebetrieb war nicht anzuerkennen.
Auch kein Kapitalverlust – noch
Zudem lehnte das Gericht die steuerliche Anerkennung eines Verlusts aus der Kapitalanlage ab:
Ein solcher kann erst dann angesetzt werden, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war jedoch eine Insolvenzquote von rund 33 % absehbar – also noch mit Rückflüssen zu rechnen. Damit lag noch kein endgültiger Forderungsausfall vor.
💬 Fazit: Steuerfalle Container-Leasing
Das Urteil macht deutlich:
❗ Nicht jede vermeintliche Investition in Sachwerte ist steuerlich als unternehmerisch einzustufen.
❗ Verluste lassen sich nicht beliebig als gewerblich deklarieren.
❗ Entscheidend ist immer die wirtschaftliche Realität – nicht die Vertragsform.
Wer in Container- oder ähnliche Modelle investiert hat, sollte die steuerliche Einordnung genau prüfen lassen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Verluste, Rückflüsse und die Anrechenbarkeit im Rahmen der Kapitalertragsteuer.
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