📚 BMF plant Informationsblatt zu § 4 Nr. 22 UStG – DStV fordert Nachbesserung

25. Juni 2025 – Die Diskussion um die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen geht in die nĂ€chste Runde: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant ein Informationsblatt zur Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG. Ziel ist es, durch untergesetzliche Kriterien den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung einzugrenzen – insbesondere gegenĂŒber Angeboten, die eher der Freizeitgestaltung als der Bildung dienen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat hierzu Stellung genommen – und kritisiert den aktuellen Entwurf deutlich.


🔍 Hintergrund: Was regelt § 4 Nr. 22 UStG?

WĂ€hrend das Jahressteuergesetz 2024 bereits Anpassungen an § 4 Nr. 21 UStG vornahm, blieb die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG zunĂ€chst unangetastet – obwohl auch sie nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist. Beide Vorschriften betreffen Bildungsleistungen, etwa in Bereichen der Fort- und Erwachsenenbildung.

Nun will das BMF mit einem Informationsblatt nachsteuern und die Kriterien fĂŒr eine Steuerbefreiung konkretisieren, insbesondere um Angebote mit freizeitnahem Charakter auszugrenzen. Die Bewertung soll dabei anhand dreier kumulativ zu prĂŒfender Kriterien erfolgen – doch genau hier beginnt die Kritik.


⚠ DStV: Kriterien unklar, praxisfern und nicht geeignet fĂŒr Fortbildungen

In seiner Stellungnahme S 03/25 warnt der DStV vor einem Regelwerk, das in der Praxis kaum anwendbar ist:

  • Unklarheit ĂŒber die Gewichtung der Kriterien: MĂŒssen alle Voraussetzungen erfĂŒllt sein, oder genĂŒgt die ErfĂŒllung einzelner? Hier fehlt es an rechtssicherer Klarheit.
  • Vage Formulierungen: Besonders bei beruflichen Fortbildungen greifen die Abgrenzungskriterien zu kurz – vor allem, wenn es sich um Einzelveranstaltungen handelt.
  • Gefahr der Verunsicherung: Ohne prĂ€zisere Definitionen bleibt viel Raum fĂŒr Auslegung und Unsicherheit bei BildungstrĂ€gern und deren steuerlicher Einordnung.

🔄 Forderung nach abgestimmtem Vorgehen mit § 4 Nr. 21 UStG

Der DStV betont, dass beide Vorschriften – § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG – auf derselben unionsrechtlichen Grundlage beruhen und sich inhaltlich ĂŒberschneiden. Ein abgestimmtes Vorgehen sei daher unerlĂ€sslich. Konkret fordert der Verband, das Informationsblatt zu § 4 Nr. 22 nicht vor dem BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 zu veröffentlichen, um ein steuerliches „Abgrenzungschaos“ zu vermeiden.


🔁 Vorschlag: Neuregelung statt Flickwerk

Langfristig plĂ€diert der DStV fĂŒr eine grundlegende Neufassung der Bildungssteuerbefreiung, die:

  • § 4 Nr. 21 und Nr. 22 zusammenfĂŒhrt,
  • das bĂŒrokratische Bescheinigungsverfahren abschafft,
  • und die Steuerbefreiung an das Fehlen systematischer Gewinnerzielungsabsicht knĂŒpft – wie es die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU ausdrĂŒcklich erlaubt (Art. 133 Buchst. a MwStSystRL).

🕒 Übergangsregelung gefordert

Angesichts der komplexen und bisher wenig praxisnahen Regelungen fordert der DStV zudem einen Nichtbeanstandungszeitraum von mindestens drei Jahren. Ohne eine klare Linie der Finanzverwaltung sei es unzumutbar, BildungstrÀger kurzfristig mit neuen Anforderungen zu konfrontieren.


Fazit:
Das geplante Informationsblatt des BMF wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet. Die Kritik des DStV zeigt deutlich: Eine nachhaltige Lösung kann nur durch eine vereinfachte, unionsrechtskonforme und praxisnahe Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen erreicht werden.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 25.06.2025