Steuerfalle für Arztpraxen: Beteiligung an Laborgemeinschaften

Viele Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich aus wirtschaftlichen Gründen an Laborgemeinschaften. Dabei kann die Bündelung von Leistungen und Kosten zu erheblichen Einsparungen führen. Doch steuerlich birgt die Beteiligung auch erhebliche Risiken: Bei Betriebsprüfungen kommt es regelmäßig zu Beanstandungen – mit hohen Steuernachzahlungen als Folge.

Wir zeigen, worauf Sie achten müssen, wie Sie typische Steuerfallen vermeiden und wann Ihre Laborgemeinschaft plötzlich als gewerbliches Unternehmen eingestuft wird.


1. Laborgemeinschaft ist nicht gleich Laborgemeinschaft

Laborgemeinschaften sind nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (§ 1a Nr. 14a BMV-Ä) Einrichtungen von Vertragsärzten zur gemeinsamen Nutzung von Labordienstleistungen. Aus steuerlicher Sicht ist entscheidend:

➤ Arbeitet die Laborgemeinschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht,

liegt keine Mitunternehmerschaft vor (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

➤ Arbeitet sie mit Gewinnerzielungsabsicht,

liegt eine Mitunternehmerschaft mit entsprechender Gewinnverteilung vor.

Die Unterschiede sind steuerlich weitreichend – und Fehler kosten schnell bares Geld.


2. Steuerfalle bei Laborgemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht

Steuerfalle 1: Doppelter Betriebsausgabenabzug durch Umlagen

Umlagen für Sonderleistungen oder Investitionen dürfen nicht direkt als Betriebsausgabe in der Arztpraxis abgesetzt werden.
Sie sind lediglich Entnahmen – die Betriebsausgabe entsteht erst über die anteilige Feststellung der Laborgemeinschaft.

Beispiel:
Ein Arzt zahlt 50 € für eine spezielle Analyse – dieser Betrag ist nicht direkt abzugsfähig, sondern nur über die jährliche Feststellung der Laborgemeinschaft.

Tipp: Umlagen immer erfolgsneutral behandeln und korrekte Feststellungen abwarten.


Steuerfalle 2: KV-Abrechnung über die Laborgemeinschaft

Rechnet die Laborgemeinschaft im Namen eines Arztes mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, muss das Honorar trotzdem in der Arztpraxis versteuert werden – auch wenn es formal der Laborgemeinschaft zufließt.

Risiko: Wird das Honorar nicht erklärt, kann das Finanzamt über die Kontrollmitteilung zu hohen Steuernachforderungen führen.


Steuerfalle 3: Wirtschaftsgüter nicht den Praxen zugerechnet

Die Geräte der Laborgemeinschaft gehören steuerlich den beteiligten Praxen anteilig. Wird bei Trennung oder Ausscheiden ein Gerät übernommen, liegt kein steuerneutraler Vorgang, sondern ein Tausch mit Gewinnrealisierung vor.

Beispiel:
Ein Arzt übernimmt bei Trennung ein Gerät mit stillen Reserven – der Wertzuwachs ist steuerpflichtig.


3. Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht – andere Regeln, aber neue Risiken

Ist die Laborgemeinschaft gewinnorientiert, handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft. Umlagen und Honorare sind nun Betriebseinnahmen/-ausgaben, die normal versteuert werden. Dafür sind auch Realteilungen steuerlich begünstigt.

Steuerfalle: Gewerbliche Infektion

Beteiligt sich eine Gemeinschaftspraxis an einer gewerblich tätigen Laborgemeinschaft, werden alle Einkünfte der Gemeinschaftspraxis als gewerblich infiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Folge:

  • Verlust des freiberuflichen Status
  • Pflicht zur Bilanzierung, höhere Steuerbelastung, ggf. Gewerbesteuer

Lösung: Beteiligung nicht über die Gemeinschaftspraxis, sondern direkt über die Ärzte (Sonderbetriebsvermögen). So bleibt die Praxis freiberuflich.


4. Gewinnermittlung: EÜR oder Bilanz?

Freiberufler dürfen ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln. Wird die Praxis jedoch gewerblich infiziert, droht Bilanzierungspflicht bei Überschreiten bestimmter Grenzen (§ 141 AO):

  • Umsatz > 800.000 €
  • Gewinn > 80.000 €

Folgen: Frühere Besteuerung, höherer Verwaltungsaufwand, Übergangsgewinn


5. Gewerbesteuer: droht oder nicht?

Obwohl bei gewerblich infizierten Gemeinschaftspraxen gewerbliche Einkünfte vorliegen, hat der BFH in mehreren Urteilen klargestellt, dass diese nicht gewerbesteuerpflichtig sind (u. a. BFH v. 30.11.23, IV R 10/21).

Die Finanzverwaltung erkennt diese Rechtsprechung bislang nicht an – Betroffene müssen daher Einspruch einlegen und klagen, um sich gegen die Gewerbesteuer zu wehren. Hoffnung besteht: Ein weiteres BFH-Urteil (VIII R 1/22 vom 4.2.2025) hat die Linie bestätigt.


✅ Fazit: Beteiligung gut prüfen – Fallstricke vermeiden

Eine Beteiligung an einer Laborgemeinschaft kann sinnvoll sein – aber nur, wenn auch steuerlich alles richtig läuft. Folgende Punkte sollten Sie beachten:

  • Prüfen Sie, ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt
  • Vermeiden Sie doppelte Betriebsausgabenabzüge
  • Deklarieren Sie KV-Honorare korrekt
  • Beachten Sie steuerliche Folgen bei Trennung/Auflösung
  • Achten Sie bei Gemeinschaftspraxen auf die Infektion mit Gewerblichkeit
  • Bereiten Sie sich auf mögliche Bilanzierungspflichten vor
  • Legen Sie ggf. Einspruch gegen Gewerbesteuerbescheide ein

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