Steuernachzahlung vermeiden: Wie Sie mit einer Bilanzänderung das Mehrergebnis der Betriebsprüfung ausgleichen

Eine Betriebsprüfung endet nicht selten mit dem Ergebnis: Nachzahlung. Doch bevor der Steuerbescheid rechtskräftig wird und Zinsen nach § 233a AO anfallen, lohnt sich ein genauer Blick in die Bilanz. Denn: Wer rechtzeitig handelt, kann durch eine Bilanzänderung die Auswirkungen der Prüfung steuerlich kompensieren – und dadurch bares Geld sparen.

Was bedeutet Bilanzänderung?

Während offensichtliche Fehler in der Bilanz berichtigt werden müssen (Bilanzberichtigung), erlaubt § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch eine Bilanzänderung – also den Austausch eines bereits zutreffenden Bilanzansatzes gegen einen anderen ebenso zutreffenden Ansatz, etwa durch eine nachträgliche Ausübung steuerlicher Wahlrechte.

Voraussetzung: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang

Die Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn:

  • sie zeitnah nach einer Bilanzberichtigung erfolgt,
  • ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, d. h. beide Änderungen betreffen denselben Jahresabschluss.

Praxisbeispiel:
Stellt der Betriebsprüfer fest, dass eine Rückstellung um 25.000 € zu hoch war, führt das zu einer Gewinnkorrektur. Nun kann der Steuerpflichtige im Rahmen einer Bilanzänderung z. B. rückwirkend eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG oder eine degressive AfA geltend machen – jedoch nur in Höhe der zuvor erhöhten Gewinnkorrektur, hier also 25.000 €.

Tipp für die Praxis:
Noch bevor der Betriebsprüfungsbericht finalisiert wird, sollten Sie prüfen:

  • Gibt es ungenutzte steuerliche Wahlrechte (AfA, § 6b-Rücklage, Teilwertabschreibung)?
  • Lässt sich eine bereits eingereichte Bilanz im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung anpassen?
  • Ist der Gewinn durch Bilanzberichtigung erhöht worden, sodass eine Kompensation möglich ist?

📌 Achtung: Diese Punkte begrenzen die Bilanzänderung

  • Bilanzänderung nur im Umfang der Bilanzberichtigung
    Maßgeblich ist der bilanziell geänderte Gewinn, nicht der steuerlich geänderte Gewinn.
  • Keine Berücksichtigung außerbilanzieller Effekte
    Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen oder Investitionsabzugsbeträge bleiben bei der Bilanzänderung außer Betracht.
  • Mitunternehmerschaften
    Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) kann eine Bilanzänderung in Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanzen erfolgen – solange der sachliche Zusammenhang zur Bilanzberichtigung besteht.

✅ Fazit: Vor Abschluss der Betriebsprüfung genau hinsehen

Die Bilanzänderung ist ein effektives Werkzeug zur Vermeidung unnötiger Steuernachzahlungen und Zinsen infolge einer Betriebsprüfung. Voraussetzung ist jedoch: Sie muss gezielt, sachgerecht und rechtzeitig erfolgen. Steuerberater sollten diese Option deshalb aktiv in den Prüfungsverlauf einbringen – zum Vorteil ihrer Mandantschaft.

🛠 Unsere Praxistipps:

  • Prüfen Sie frühzeitig nach Bp-Feststellungen, ob steuerliche Wahlrechte noch geändert werden können.
  • Halten Sie die Fristen und die formalen Voraussetzungen für die Bilanzänderung ein.
  • Achten Sie auf die Höhe der bilanzwirksamen Änderungen, um die zulässige Spanne korrekt zu nutzen.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, bevor die Prüfungsfeststellungen finalisiert werden – denn nach Prüfungsabschluss ist es zu spät.

📞 Sie möchten wissen, wie Sie in Ihrer konkreten Prüfungssituation Bilanzänderungen optimal einsetzen können?
Dann lassen Sie uns darüber sprechen – wir unterstützen Sie von der Analyse bis zur Umsetzung.