Zwangsgeld: So entsteht es – und so wird es (rückwirkend!) vermieden

Ob bei nicht abgegebenen Steuererklärungen, ignorierten Auskunftsersuchen oder verzögerten Bilanzen: Das Zwangsgeld ist ein beliebtes Druckmittel der Finanzbehörden. Doch nicht jede Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig – und in vielen Fällen lässt sich die Zahlung sogar nachträglich noch vermeiden. Wir erklären, wie das Zwangsgeld entsteht, welche Spielräume es gibt und wer bei steuerlich beratenen Mandanten im Zweifel haftet.


1. Wann wird ein Zwangsgeld festgesetzt? – Der verfahrensrechtliche Hintergrund

Zwangsgelder sind keine Strafen, sondern sog. Erzwingungsmittel im Besteuerungsverfahren. Die rechtliche Grundlage bildet § 328 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Danach darf das Finanzamt mit einem Zwangsgeld drohen und es festsetzen, wenn Sie einer Verpflichtung aus einem Verwaltungsakt nicht nachkommen – z. B.:

  • Abgabe einer Steuererklärung (§ 149 AO)
  • Erteilung einer angeforderten Auskunft (§ 93 AO)
  • Übermittlung der E-Bilanz (§ 150 Abs. 8 AO i. V. m. § 5b EStG)
  • Duldung einer Betriebsprüfung (§ 193 ff. AO)

Wichtig:

Die Anwendung des Zwangsgelds setzt voraus, dass die Handlung oder Duldung durch Verwaltungsakt angeordnet wurde. Eine bloße Erinnerung oder Bitte reicht nicht!


2. Verfahrensablauf: So läuft eine Zwangsgeldfestsetzung ab

Der klassische Ablauf sieht so aus:

  1. Anordnung der Mitwirkung (z. B. durch Bescheid zur Abgabe der Steuererklärung)
  2. Androhung des Zwangsgelds – i. d. R. mit angemessener Frist
  3. Festsetzung des Zwangsgelds, wenn keine Reaktion erfolgt
  4. Einziehung des Betrags, sofern weiter keine Mitwirkung erfolgt

Dabei sind formale Anforderungen einzuhalten – z. B. muss die Zwangsgeldandrohung ein konkretes Zwangsgeld benennen und eine Frist zur Handlung setzen.


3. Zwangsgeld bereits festgesetzt – was nun?

Gute Nachricht: Das Zwangsgeld kann rückwirkend vermieden werden, auch wenn der Festsetzungsbescheid bereits ergangen ist.

Voraussetzung:

Die angeordnete Handlung wird nachträglich, aber vor Einziehung des Zwangsgelds doch noch erbracht. In diesem Fall erlischt das Zwangsgeld (§ 332 Abs. 1 AO).

💡 Praxistipp: Reichen Sie fehlende Unterlagen schnellstmöglich nach – das kann zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung führen, auch wenn die Frist abgelaufen ist!


4. Wer haftet für das Zwangsgeld – Steuerberater oder Mandant?

Grundsätzlich haftet der Steuerpflichtige selbst für das Zwangsgeld, selbst wenn ein Steuerberater beauftragt wurde. Aber es gibt Ausnahmen, insbesondere wenn:

  • der Berater schuldhaft (z. B. durch Fristversäumnis) die Mitwirkungspflicht verletzt hat
  • der Mandant nachweislich keine Möglichkeit hatte, die Pflicht selbst zu erfüllen

In der Praxis kann ein Beratungsfehler zu Regressansprüchen führen. Das gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine – hier sind Fristen, Zuständigkeiten und Kommunikationsverläufe besonders genau zu dokumentieren.


5. Fazit: So vermeiden Sie Zwangsgelder – auch rückwirkend

  • Reagieren Sie frühzeitig auf Aufforderungen vom Finanzamt – Fristen ernst nehmen!
  • Achten Sie auf den Zugang von Verwaltungsakten – z. B. im ELSTER-Postfach.
  • Wenn ein Zwangsgeld angedroht wurde: Handeln Sie schnell!
  • Auch bei bereits festgesetztem Zwangsgeld lohnt sich oft noch ein nachträgliches Tätigwerden.
  • Im Zweifel: Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer steuerlichen Vertretung – bevor es teuer wird.

Sie haben Post vom Finanzamt erhalten?

Wenn Sie eine Zwangsgeldandrohung oder einen entsprechenden Bescheid bekommen haben, sollten Sie sofort reagieren – wir helfen Ihnen gerne bei der rechtlichen Einordnung und erarbeiten mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie. Sprechen Sie uns an.