Mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. S 2 BA 24/22) hat das Sozialgericht Mainz entschieden: Ein Berufsringer, der für einen Verein in der Ringer-Bundesliga antritt, ist nicht selbstständig, sondern als abhängig beschäftigt anzusehen. Damit unterliegt er der Sozialversicherungspflicht, insbesondere in der Renten- und Krankenversicherung. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung – auch über den Einzelfall hinaus.
⚖️ Der Fall im Überblick
Ein Berufsringer hatte 2022 für einen Verein im Ligabetrieb der Ringer-Bundesliga gekämpft und dafür ein festes Honorar pro Kampf erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte – und nicht um eine selbstständige Tätigkeit.
Der Verein klagte – erfolglos. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Rentenversicherung: Sozialversicherungspflicht liegt vor.
📌 Entscheidungsgründe des Gerichts
Das SG Mainz stützt seine Entscheidung auf mehrere Argumente:
- Vertragliche Bindung über eine reine Vereinsmitgliedschaft hinaus
➜ Der Sportler war zur Teilnahme an Wettkämpfen verpflichtet - Feste, erfolgsunabhängige Vergütung pro Kampf
➜ Kein unternehmerisches Risiko → Indiz gegen Selbstständigkeit - Eingliederung in die Vereinsorganisation
➜ Vorgaben zur Sportkleidung, Aufstellung durch den Trainer, Pflicht zur Teilnahme an Trainingseinheiten - Keine eigene unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit
➜ Der Ringer war funktional in den „sportlichen Geschäftsbetrieb“ des Vereins eingegliedert - Fachliche Weisungsgebundenheit
➜ Entscheidungen über Einsätze erfolgten durch Trainer und Vereinsführung
⚠️ Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil betrifft nicht nur den Ringsport – sondern ist grundsätzlich übertragbar auf andere Berufssportarten, bei denen Einzelathleten in Vereinsstrukturen eingebunden sind. Auch in Fußball, Handball oder Basketball können ähnliche Konstellationen auftreten.
Vereine und Verbände sollten ihre Verträge mit Sportlern und deren tatsächliche Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlich prüfen lassen – insbesondere, wenn Honorare gezahlt und bestimmte Leistungspflichten vereinbart werden.
❓ FAQ zum Urteil und seinen Folgen
Ist ein Sportler automatisch selbstständig, wenn er auf Honorarbasis tätig ist?
Nein. Maßgeblich ist nicht die Vertragsform, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Eine Honorarzahlung allein begründet keine Selbstständigkeit.
Gilt das Urteil nur für Ringer?
Nein. Es kann auf alle Einzelsportler übertragen werden, die regelmäßig im Auftrag eines Vereins tätig sind und dabei in dessen Organisation eingebunden sind.
Welche Rolle spielt die Vereinsmitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft im Verein ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, wenn vertragliche Pflichten über das übliche Maß hinausgehen (z. B. Teilnahmepflicht, Vergütung, Weisungsbindung).
Wie erkenne ich, ob ein Sportler sozialversicherungspflichtig ist?
Typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung:
- Feste Vergütung unabhängig vom Erfolg
- Weisungsgebundenheit (z. B. Aufstellung, Trainingspflicht)
- Keine unternehmerische Tätigkeit oder Außenauftritt
- Keine eigene Preisgestaltung, kein Werbeauftritt unter eigener Marke
Was sollten Vereine jetzt tun?
- Laufende Verträge prüfen lassen (auch rückwirkend!)
- Bei Unsicherheiten eine Statusfeststellung bei der DRV beantragen
- Klare Abgrenzung bei selbstständigen Tätigkeiten sicherstellen (z. B. durch zusätzliche unternehmerische Merkmale)
📝 Fazit
Das Urteil des SG Mainz verdeutlicht: Auch im Sport gilt das allgemeine Sozialversicherungsrecht. Scheinselbstständigkeit kann für Vereine teuer werden – etwa durch Nachzahlungen von Arbeitgeberbeiträgen. Wer sicher gehen will, sollte die vertraglichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen professionell prüfen lassen.
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