Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – auch dann nicht, wenn sich das allgemeine Zinsniveau seit Jahren auf historisch niedrigem Stand befindet.
Damit wird die lang diskutierte Frage der Verhältnismäßigkeit des gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnzuschlags bei Rücklagenbildung nach § 6b EStG höchstrichterlich verneint.
Hintergrund: Was regelt § 6b EStG?
Nach § 6b EStG können stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke, Gebäude, Beteilungen) steuerlich begünstigt auf Reinvestitionen übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden.
Wird die Reinvestition nicht im selben Jahr vorgenommen, sondern die § 6b-Rücklage über mehrere Jahre gehalten, verlangt das Gesetz nach § 6b Abs. 7 EStG einen jährlichen Gewinnzuschlag von 6 %.
📌 Dieser Zuschlag soll die steuerliche Verschiebung des Gewinns „verzinsen“ – unabhängig von der realen Kapitalmarktsituation.
Das Urteil im Überblick
Der BFH stellt klar:
Auch bei einem dauerhaft niedrigen oder sogar negativen Zinsumfeld ist der pauschale Gewinnzuschlag von 6 % nicht verfassungswidrig.
Das Gericht verweist dabei auf die gesetzgeberische Typisierung und betont, dass der Zuschlag nicht die tatsächliche Kapitalnutzung besteuern, sondern die dauerhafte Steuerstundung pauschal bewerten soll.
Bedeutung für die Praxis
- Steuerpflichtige müssen auch in einem Zinsumfeld von nahe 0 % oder darunter mit dem vollen Gewinnzuschlag von 6 % jährlich rechnen, wenn die § 6b-Rücklage über das Entstehungsjahr hinaus in Anspruch genommen wird.
- Einwände mit Verweis auf das Niedrigzinsniveau sind nach dieser Entscheidung nicht geeignet, den Zuschlag zu mindern oder zu verhindern.
- Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sieht der BFH nicht.
Fazit
Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Rechtssicherheit rund um die Anwendung von § 6b EStG – auch wenn die Steuerwirkung in der Praxis als belastend empfunden wird. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten daher bei der Bildung und Nutzung von § 6b-Rücklagen die Zuschlagswirkung strategisch einplanen und möglichst zeitnah reinvestieren.
📌 Planungshinweis:
Wer die § 6b-Rücklage nutzt, sollte idealerweise innerhalb des Rücklagenzeitraums zielgerichtet reinvestieren, um den Gewinnzuschlag zu vermeiden – oder ihn zumindest kalkulatorisch berücksichtigen.
Quelle:
BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 20/23
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