BFH: Steuerfreier niederländischer Arbeitslohn auch in Deutschland steuerfrei – trotz 30 %-Regelung

Mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. VI R 29/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers für eine Tätigkeit in den Niederlanden auch dann in Deutschland steuerfrei bleibt, wenn er in den Niederlanden nach der sogenannten 30 %-Regelung steuerfrei gezahlt wurde.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer und bringt Klarheit im Umgang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Niederlande (DBA-NL).


Hintergrund: Die niederländische 30 %-Regelung

Die 30 %-Regelung in den Niederlanden erlaubt es Arbeitgebern, 30 % des Bruttogehalts steuerfrei als pauschalen Auslandsaufwand an qualifizierte, aus dem Ausland angeworbene Arbeitnehmer zu zahlen. Ziel ist es, internationale Fachkräfte steuerlich zu entlasten.

In Deutschland wurde bisher teilweise argumentiert, dass dieser steuerfreie Teil des Gehalts nicht unter die Freistellungsmethode des DBA fällt, da er in den Niederlanden keiner Steuer unterlag.


Das Urteil im Überblick

Der BFH widerspricht dieser Auffassung klar:

Auch der nach der 30 %-Regelung steuerfrei gezahlte Teil des niederländischen Arbeitslohns ist in Deutschland nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-NL von der Besteuerung auszunehmen – allerdings unter Anwendung des Progressionsvorbehalts.

Das bedeutet:

  • Der gesamte niederländische Arbeitslohn – auch der steuerfreie Anteil – wird in Deutschland nicht besteuert.
  • Aber: Der Arbeitslohn erhöht den Steuersatz für das übrige deutsche Einkommen (Progressionsvorbehalt).

Bedeutung für die Praxis

📌 Für Grenzgänger und Expatriates:

  • Gute Nachrichten für in Deutschland ansässige Personen, die (teilweise) in den Niederlanden arbeiten.
  • Die in den Niederlanden steuerlich begünstigte 30 %-Regelung bleibt auch in Deutschland steuerfrei anrechenbar, sofern das DBA einschlägig ist.

📌 Für Arbeitgeber und Steuerberater:

  • Bei der Gehaltsabrechnung und Steuerplanung sollte der gesamte niederländische Arbeitslohn berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob er nach niederländischem Recht teilweise steuerfrei gestellt ist.

Fazit

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung des DBA Deutschland–Niederlande: Der nach der 30 %-Regelung steuerfrei gestellte Arbeitslohn unterliegt nicht zusätzlich der deutschen Einkommensteuer, sondern ist im Ansässigkeitsstaat Deutschland vollständig freizustellen – lediglich unter dem Progressionsvorbehalt.

💡 Unser Tipp: Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten mit DBA-Bezug lohnt sich immer eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen Auswirkungen. Gern begleiten wir Sie bei der steueroptimierten Gestaltung und Vermeidung von Doppelbesteuerung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 10.04.2025 – VI R 29/22


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