Mit Urteil vom 26.02.2025 (Az. I R 33/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzliche Aussagen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters getroffen. Dabei ging es nicht nur um die Auslegung des DBA-USA, sondern auch um Fragen der Kapitalverkehrsfreiheit und um einen möglichen Verstoß gegen rechtliches Gehör.
Sachverhalt
Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen zahlte einem in den USA lebenden stillen Gesellschafter Gewinnanteile aus. Strittig war:
- Ob diese Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG hinzuzurechnen sind, und
- ob das DBA-USA eine Steuerfreistellung für solche „anderen Entgelte“ vorsieht.
Leitsätze des Urteils im Überblick
- Kein rechtliches Gehör verletzt werden darf:
Der BFH stellt klar, dass es einen Verfahrensverstoß darstellt, wenn ein Beteiligter bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von einem gerichtlichen Aufklärungsschreiben hat, das im Urteil entscheidungsrelevant verwendet wird. - Begriff „andere Entgelte“ im DBA-USA:
Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters fallen nicht unter „andere Entgelte“ im Sinne des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA (1989).
➤ Das bedeutet: Keine Freistellung von der deutschen Besteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens. - Gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist zulässig – auch gegenüber Drittstaaten:
Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG fällt unter die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (vormals Art. 56 EGV). Auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie den USA ist diese Freiheit grundsätzlich zu beachten. Allerdings greift hier nicht die sog. Standstill-Klausel nach Art. 64 Abs. 1 AEUV, wenn die Einschränkung zugunsten des Steuerpflichtigen aus bloßen Verwaltungshinweisen folgt (z. B. Schreiben einer Oberfinanzdirektion).
Bedeutung für die Praxis
🔍 Keine Freistellung durch DBA:
Stillen Gesellschaftern mit Wohnsitz in den USA kann der deutsche Gewerbesteuerzugriff nicht durch das DBA entzogen werden, da ihre Gewinnanteile nicht unter die geschützten Einkunftsarten fallen.
💡 Hinzurechnungspflicht bei der Gewerbesteuer:
Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, auch wenn der Gesellschafter im Ausland ansässig ist – dies wurde hier nochmals bestätigt.
⚖️ Verfahrensrechtlicher Hinweis:
Steuerpflichtige müssen die Gelegenheit haben, sich zu entscheidungserheblichen gerichtlichen Hinweisen zu äußern – dies gehört zum verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehör.
Fazit
Der BFH schafft mit diesem Urteil gleich an mehreren Stellen Klarheit:
- Stille Beteiligungen an deutsche Unternehmen durch US-Investoren bieten keinen Schutz vor deutscher Gewerbesteuer.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–USA schützt solche Vergütungen nicht.
- Die Kapitalverkehrsfreiheit greift nicht zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn sich dieser allein auf Verwaltungserlasse beruft.
📌 Handlungsempfehlung:
Bei der Einbindung ausländischer stiller Gesellschafter sollten sowohl das DBA als auch die gewerbesteuerlichen Folgen frühzeitig geprüft und mitgestaltet werden. Andernfalls drohen unerwartete Steuerbelastungen in Deutschland.
Quelle:
BFH, Urteil vom 26.02.2025 – I R 33/21
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