Wussten Sie, dass Sie einen Teil der Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen oder Pflegeleistungen direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen können? Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) bietet erhebliche Sparpotenziale für private Haushalte. Ob Renovierung, Gartenpflege oder Kinderbetreuung – viele Ausgaben können Ihre Steuerlast mindern.
Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln und aktuellen Hinweise des Bundesfinanzministeriums (BMF, zuletzt geändert 2021) zusammen, damit Sie Ihre Steuervorteile voll ausschöpfen.
I. Was kann ich absetzen? Die begünstigten Leistungen im Überblick
§ 35a EStG unterscheidet drei Kategorien von Leistungen, die Sie steuerlich geltend machen können:
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs im Haushalt):
- Was ist das? Wenn Sie jemanden im Rahmen eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung, z.B. 538-Euro-Job) direkt in Ihrem Haushalt beschäftigen. Typische Tätigkeiten sind Putzen, Kochen, Gartenpflege, Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen.
- Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
- Voraussetzung: Sie müssen am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen und die Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen:
- Was ist das? Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden, für die Sie aber ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen. Hierzu gehören z.B. Reinigungsfirmen, Gartenpflegedienste, Umzugsunternehmen (für den Arbeitslohnanteil der Hilfe beim Umzug), oder auch Pflege- und Betreuungsdienste.
- Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
- Besonderheit Pflege- und Betreuungsleistungen: Für die Anerkennung ist keine offizielle Pflegestufe nötig; es reicht, wenn es sich um Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) oder Betreuung handelt. Diese können auch im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden, wenn diese nicht Ihr eigener Haushalt ist. Auch für Kosten, die mit einer Unterbringung in einem Heim (Alten-, Pflegeheim) verbunden sind und denen haushaltsnahe Dienstleistungen zugrunde liegen (z.B. Reinigung des Zimmers, Mahlzeitenzubereitung, Hausmeisterdienste), kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.
- Handwerkerleistungen:
- Was ist das? Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt. Ob es sich um kleine Reparaturen, Malerarbeiten, Badrenovierungen, den Einbau einer neuen Küche oder das Verlegen von Böden handelt, spielt keine Rolle. Auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohn- oder Nutzflächen in einem bestehenden Haushalt (z.B. Dachausbau) sind begünstigt.
- Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
- Wichtig: Es sind nur die Arbeitskosten (inkl. Maschinen- und Fahrtkosten) begünstigt, nicht das Material!
II. Was bedeutet „im Haushalt“? Der räumliche Geltungsbereich
Die Leistungen müssen in Ihrem Haushalt erbracht werden. Dazu gehören:
- Ihre Hauptwohnung in Deutschland, der EU oder dem EWR.
- Auch eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, die Sie selbst nutzen.
- Eine Wohnung, die Sie einem Kind (mit Kindergeldanspruch) unentgeltlich überlassen.
- Eine geerbte Wohnung, die Sie selbst nutzen.
- Achtung: Auch wenn Sie mehrere Wohnungen besitzen, können die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Räumlicher Zusammenhang: Die Leistung muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, z.B. auf dem eigenen Grundstück. Ausnahmsweise können auch Leistungen auf öffentlichem Grund begünstigt sein, wenn sie direkt dem Haushalt dienen (z.B. Zufahrtswege zum Grundstück). Maßnahmen der öffentlichen Hand, die allen zugutekommen (z.B. Ausbau des Versorgungsnetzes, Straßenbau), sind ausgeschlossen.
Wohnungswechsel/Umzug: Auch Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung nach einem Auszug oder in der neuen Wohnung vor dem Einzug können begünstigt sein, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
Wohnen im Heim: Auch ein eigenständiger, abschließbarer Haushalt in einem Alten(wohn)heim, Pflegeheim oder Wohnstift kann begünstigt sein, wenn eine eigene Wirtschaftsführung nachgewiesen wird.
III. Wichtige Voraussetzungen für den Abzug: So weisen Sie Kosten nach
Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen anerkennt, sind folgende Punkte zwingend einzuhalten:
- Rechnung: Sie müssen eine ordnungsgemäße Rechnung über die erbrachte Leistung erhalten.
- Die Rechnung muss den Anteil der Arbeitskosten gesondert ausweisen. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen ist nicht erlaubt!
- Materialkosten werden nicht begünstigt (Ausnahme: Verbrauchsmittel).
- Unbare Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.
- Barzahlungen werden nicht anerkannt! Auch nicht, wenn sie später durch eine Überweisung ersetzt werden.
- Als Nachweis dienen Kontoauszüge oder Überweisungsbelege.
- Auftraggeber: Sie müssen selbst der Arbeitgeber (bei Minijobs) oder Auftraggeber der Dienstleistung/Handwerkerleistung sein.
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) / Mieter: Können die Ermäßigung ebenfalls nutzen, wenn die Kosten in der Jahresabrechnung separat aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters/Vermieters nachgewiesen sind.
- Arbeitgeber-Pools: Wenn sich mehrere Haushalte zusammenschließen, kann jeder seinen Anteil geltend machen.
- Erben: Auch für Leistungen, die der Erblasser beauftragt hat, aber vom Erben bezahlt wurden, kann die Ermäßigung genutzt werden, wenn die Wohnung vom Erben selbst genutzt wird.
IV. Was ist NICHT absetzbar? Wichtige Ausschlüsse
Nicht alle Ausgaben, die mit dem Haushalt zu tun haben, sind begünstigt:
- Neubaumaßnahmen: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus bis zur Fertigstellung des Haushalts sind nicht begünstigt.
- Öffentlich geförderte Maßnahmen: Wenn Sie für eine Maßnahme öffentliche Fördergelder (z.B. zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse) erhalten, ist die Steuerermäßigung für diese konkrete Maßnahme ausgeschlossen – auch für den Teil, der die Förderung übersteigt.
- Wichtig: Werden im Rahmen einer Renovierung mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, von denen nur einzelne öffentlich gefördert werden, können die nicht geförderten Maßnahmen trotzdem abgesetzt werden.
- Betriebsausgaben oder Werbungskosten: Wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, können sie nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
- Sonderausgaben oder Außergewöhnliche Belastungen: Wenn Kosten vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Pflegekosten nach § 33 EStG) berücksichtigt werden können, geht dies vor. Nur der Teil, der dort nicht zum Abzug kommt, kann ggf. nach § 35a EStG angesetzt werden.
- Ausnahme: Wer als pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG) in Anspruch nimmt, kann diese Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend machen.
- Reine Gutachterkosten: Reine Wertermittlungen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung sind nicht begünstigt.
- Dienstleistungen außerhalb des Haushalts: Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb des Haushalts stattfinden, sind nicht begünstigt (z.B. Begleitung von Kindern zum Sportunterricht, wenn dies nicht Nebenpflicht einer Haushaltshilfe ist).
- Krankenversicherungsleistungen: Leistungen aus privaten Krankenversicherungen oder Pflegegeld (§ 37 SGB XI) mindern die absetzbaren Aufwendungen nicht, wenn sie nicht zweckgebunden für professionelle Dienste sind. Sachleistungen (§ 36 SGB XI) oder Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI) sind hingegen anzurechnen.
- Bezahlte Bereitschaftsdienste: Die reine Bereitschaft zur Leistungserbringung im Bedarfsfall ist nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung oder ein Hausnotrufsystem im Rahmen des „Betreuten Wohnens“.
V. Haushaltsbezogene Höchstbeträge: Wer bekommt wie viel?
Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen. Das bedeutet, sie gelten pro Haushalt, nicht pro Person.
- Ein gemeinsamer Haushalt (z.B. Ehepaar): Leben zwei Steuerpflichtige das ganze Jahr in einem Haushalt, können sie die Höchstbeträge nur einmal in Anspruch nehmen. Welcher Ehegatte die Kosten bezahlt hat, ist unerheblich. Bei unverheirateten Paaren können sie sich den Höchstbetrag hälftig teilen oder eine abweichende Aufteilung einvernehmlich dem Finanzamt anzeigen.
- Wechsel des Haushalts unterjährig: Wenn zwei bisher alleinstehende Personen im Laufe des Jahres einen gemeinsamen Haushalt gründen oder ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wird, kann jeder der Steuerpflichtigen in diesem Jahr die vollen Höchstbeträge geltend machen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Steuerpflichtige zumindest für einen Teil des Jahres einen alleinigen Haushalt unterhalten hat.
VI. Fazit: Steuervorteile sichern – aber präzise!
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bietet ein attraktives Potenzial, Ihre Steuerlast direkt zu mindern. Doch die Regeln sind detailliert und erfordern eine genaue Dokumentation und Abgrenzung. Fehler bei der Rechnungsstellung oder Zahlung können dazu führen, dass Ihr Anspruch verfällt.
Sie möchten sicherstellen, dass Sie keine Steuervorteile verschenken? Wir helfen Ihnen gerne, alle absetzbaren Kosten korrekt zu erfassen und die maximale Steuerermäßigung für Ihren Haushalt zu sichern. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!