📆 Urteil vom 30.04.2025 – XI R 15/22
📌 Relevanz für: Unternehmen mit Zahlungsabwicklung über Dritte (Zahlstellen)
Worum geht es?
Viele Unternehmen bedienen sich zur Abwicklung von Zahlungen sogenannter „Zahlstellen“ – also Dritter, über die Kundenzahlungen eingesammelt und dann weitergeleitet werden. Doch was passiert umsatzsteuerlich, wenn diese Zahlstelle insolvent wird und das Geld nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt: Die Umsatzsteuer bleibt trotzdem geschuldet.
Was hat der BFH entschieden?
Mit Urteil vom 30.04.2025 (XI R 15/22) hat der BFH folgende Leitsätze aufgestellt:
🔹 Entgelt vereinnahmt – trotz Nichtauszahlung durch Zahlstelle
Sobald der Zahlungspflichtige (z. B. ein Kunde) den Betrag an die Zahlstelle überweist, gilt das Entgelt beim Unternehmer als vereinnahmt – und damit als umsatzsteuerpflichtig (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Ist-Versteuerung).
🔹 Keine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Ausfall
Kommt es nicht zur Weiterleitung der Zahlung (etwa wegen Insolvenz der Zahlstelle), kann der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht korrigieren. Der Ausfall stellt keinen Fall für eine Berichtigung nach § 17 UStG dar.
🔁 Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 24.02.2021 – XI R 15/19), die bereits ähnliche Fälle behandelt hat.
Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?
Wenn Sie Ihre Zahlungseinzüge an Dritte delegieren, tragen Sie das volle Risiko, dass diese das Geld nicht weiterleiten – aus steuerlicher Sicht haben Sie das Geld dennoch „erhalten“.
Folge:
Sie müssen die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, auch wenn Ihnen wirtschaftlich kein Geld zugeflossen ist.
Unser Praxistipp
▶️ Vermeiden Sie unnötige Zahlungsrisiken durch Dritte.
▶️ Prüfen Sie regelmäßig die Bonität Ihrer Zahlstelle.
▶️ Vertraglich absichern, dass Kundenzahlungen treuhänderisch behandelt werden.
▶️ Wenn möglich: Verzicht auf Zwischenstellen – direkte Zahlung an Ihr Unternehmen bevorzugen.
Fazit
Das BFH-Urteil stellt klar: Zahlungseingänge bei einer „Zahlstelle“ sind umsatzsteuerlich wie eigene Zahlungseingänge zu behandeln. Eine spätere Insolvenz der Zahlstelle ändert daran nichts. Unternehmer sollten das Umsatzsteuer-Risiko bei der Auslagerung von Zahlungsprozessen sehr genau prüfen.
📌 Quelle: Bundesfinanzhof
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