Wird der Gewinn aus dem Verkauf eines privaten Wohnmobils steuerpflichtig? Oder ist ein Verlust wenigstens steuerlich nutzbar? Diese Frage liegt derzeit dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor (Az. IX R 4/25). Der zugrunde liegende Fall hat es in sich – denn es geht um ein hochpreisiges, selbstgenutztes Wohnmobil, das innerhalb weniger Monate wieder veräußert wurde. Die Entscheidung des BFH könnte für viele Wohnmobilbesitzer – insbesondere solche, die während der Corona-Jahre gekauft und wieder verkauft haben – weitreichende steuerliche Folgen haben.
Was sind private Veräußerungsgeschäfte überhaupt?
Private Veräußerungsgeschäfte sind sogenannte Spekulationsgeschäfte (§ 23 EStG) und unterliegen der Einkommensteuer, wenn bestimmte Fristen zwischen Anschaffung und Verkauf nicht eingehalten werden:
- Immobilien: Veräußerungsfrist 10 Jahre
- Andere Wirtschaftsgüter (z. B. Gold, Kunst, Oldtimer): Veräußerungsfrist 1 Jahr
Wichtig: Eine Ausnahme besteht bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Werden solche Gegenstände verkauft, bleibt der Gewinn auch innerhalb der Jahresfrist steuerfrei. Beispiele: gebrauchte Kleidung, Haushaltsgeräte – aber auch „normale“ Pkw.
Ist ein Wohnmobil ein Gebrauchsgegenstand – oder ein Luxusgut?
Hier scheiden sich die Geister – und genau darum geht es im aktuellen Streitfall.
Das Finanzamt argumentierte:
- Ein Wohnmobil sei kein Alltagsgegenstand, da es nur gelegentlich genutzt werde.
- Der Wertverfall sei gering, teilweise steige der Wiederverkaufswert sogar – etwa während der Corona-Zeit.
- Luxusausstattung, Größe und Seltenheitswert machen das Wohnmobil vergleichbar mit einer Yacht oder einem Segelboot.
Das Finanzgericht Sachsen (5 K 960/24) sah das anders:
- Auch ein hochwertiges Wohnmobil könne ein Gebrauchsgegenstand sein.
- Die Nutzung im Alltag sei zwar nicht so häufig wie bei einem Pkw – aber eine regelmäßige Nutzung sei dennoch denkbar.
- Ein hoher Kaufpreis allein mache noch keinen Luxusgegenstand.
Jetzt liegt der Fall beim BFH, der die Einordnung grundsätzlich klären muss.
Was bedeutet das für Sie als Wohnmobilbesitzer oder Verkäufer?
✔ Variante 1: BFH folgt dem Finanzgericht
Dann bleibt der Verkauf steuerfrei, sofern das Wohnmobil privat genutzt wurde – selbst bei hohen Gewinnen und kurzer Haltedauer.
✖ Variante 2: BFH folgt dem Finanzamt
Dann handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft – Gewinne müssen versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.
Aber: Wer Verlust beim Verkauf gemacht hat, könnte diesen steuerlich geltend machen – allerdings nur gegenüber anderen privaten Veräußerungsgewinnen (nicht mit Kapitalerträgen oder gewerblichen Einkünften verrechenbar).
PRAXISTIPP: Was Sie jetzt beachten sollten
- Prüfen Sie bei Verkauf eines Wohnmobils, ob zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt – das schützt zuverlässig vor Steuerpflicht.
- Bewahren Sie Rechnungen, Verträge und Nutzungshinweise sorgfältig auf – sie könnten im Fall einer Prüfung oder Rückfrage des Finanzamts entscheidend sein.
- Falls Sie mit Verlust verkauft haben: Behalten Sie das Thema im Blick – das BFH-Urteil könnte Ihnen künftig eine Verlustverrechnung ermöglichen.
Fazit: BFH-Urteil mit Signalwirkung
Ob das Wohnmobil steuerlich wie ein Toaster oder wie eine Yacht behandelt wird, entscheidet nicht nur über eine mögliche Steuerpflicht. Es könnte auch darüber entscheiden, ob Sie steuerlich von einem Verlust profitieren können.
Bleiben Sie informiert – wir halten Sie über die Entscheidung des BFH auf dem Laufenden.