Bestattungsvorsorge: Keine Steuerersparnis durch vorweggenommene Kosten

Das FG Münster (Urteil vom 23.06.2025, Az. 10 K 1483/24) hat entschieden, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich abziehbar sind. Damit hat das Gericht klargestellt, dass selbst gut gemeinte Vorsorge zu Lebzeiten steuerlich nicht belohnt wird – auch wenn Angehörige später entlastet werden sollen.


Worum ging es konkret?

Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 € abgeschlossen und die Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Begründung: Die Kosten würden sonst später seine Erben treffen – warum also nicht jetzt schon abziehbar machen?

Doch das Finanzamt und nun auch das Finanzgericht Münster lehnten dies ab.


Warum sind Bestattungsvorsorgekosten nicht abziehbar?

1. Keine außergewöhnlichen Aufwendungen

Das Gericht stellte klar: Der Tod betrifft alle Menschen, die Notwendigkeit einer Bestattung ist nicht außergewöhnlich. Es handelt sich nicht um einen unvorhersehbaren, untypischen Lebenssachverhalt. Damit fehlt es an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 33 EStG.

2. Keine Zwangsläufigkeit

Der Kläger handelte freiwillig. Für die eigene Bestattung gibt es keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung, zu Lebzeiten vorzusorgen. Das unterscheidet sich etwa von den Fällen, in denen Angehörige aus sittlicher Pflicht für die Beerdigung eines nahen Verwandten aufkommen müssen – hier kann eine steuerliche Berücksichtigung gegeben sein.

3. Keine tatsächliche wirtschaftliche Belastung

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Die Aufwendungen wurden aus dem eigenen Vermögen geleistet. Bei Angehörigen hingegen sind Beerdigungskosten nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Wer seine eigene Bestattung aus eigenen Mitteln finanziert, ist also nicht im steuerlichen Sinne belastet – im Gegenteil: Der Nachlass wird dadurch entlastet.


Fazit: Gut gemeint – aber nicht steuerlich begünstigt

Wer zu Lebzeiten für die eigene Beerdigung vorsorgt, handelt möglicherweise verantwortungsbewusst – steuerlich bringt das aber keinen Vorteil. Anders als bei Beerdigungskosten für nahe Angehörige fehlt es bei der Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit und an der außergewöhnlichen Belastung. Das Urteil des FG Münster folgt damit einer strengen, aber konsequenten Auslegung des § 33 EStG.


PRAXISTIPP

Bestattungsvorsorge kann ein sinnvoller Teil der Nachlassplanung sein – aber keine Maßnahme zur Steueroptimierung. Wer Angehörige entlasten will, sollte dies einkalkulieren – aber nicht auf eine steuerliche Absetzbarkeit hoffen.


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