Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das bisherige Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) überarbeitet. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025 und wurden mit sofortiger Wirkung bekannt gegeben.
📄 BMF-Schreiben vom 07.07.2024 – IV D 1 – S 0229/00120/007/030 (Koordinierter Ländererlass)
📌 Änderung des Schreibens vom 12.12.2024, BStBl I S. 1618
Ziel der Änderung
Die überarbeitete Fassung der Randziffern 22 und 23 bringt wichtige Klarstellungen zur Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 1 MV, insbesondere zur Frage, wann eine Zahlung als im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt gilt – und wann eine Mitteilung ans Finanzamt erforderlich ist.
Was ist neu?
1. Mitteilungspflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MV)
Keine Mitteilung ist erforderlich, wenn:
- der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen seiner Haupttätigkeit als Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler gehandelt hat und
- die Zahlung zweifelsfrei auf ein Geschäftskonto erfolgt ist (z. B. das Konto, das in Geschäftsbriefen angegeben ist).
2. Ausweitung der Ausnahme auf zusammenhängende Nebentätigkeiten
Auch sonstige selbständige Tätigkeiten im organisatorischen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (z. B. ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter) gelten unter bestimmten Voraussetzungen als von der Mitteilungspflicht ausgenommen – sofern Zahlungen auf das Geschäftskonto erfolgen. Das gilt entsprechend auch bei nebenberuflicher land- oder forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur hauptberuflichen Tätigkeit besteht.
3. Wann muss gemeldet werden? (Randziffer 23)
Mitteilungspflicht besteht insbesondere bei:
- Zahlungen an Privatpersonen oder Nichtunternehmer,
- Zahlungen an Unternehmer, die aber nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder
- wenn die Zahlung nicht auf ein Geschäftskonto geleistet wurde (z. B. auf ein nicht in Geschäftsbriefen angegebenes Konto oder bei Aufrechnung).
Beispiele für mitteilungspflichtige Sachverhalte:
- Mietzahlungen an Privatpersonen
- Zahlungen an Arbeitnehmer außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses
- Honorare für ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten
Bedeutung für die Praxis
Die Änderungen sorgen für mehr Klarheit bei der Frage, wann Zahlungen dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen. Mitteilungspflichten entstehen vorrangig im nichtunternehmerischen Bereich, wo keine systematische steuerliche Erfassung über Buchführung oder Außenprüfung erfolgt.
💡 Tipp für Unternehmen und Organisationen: Prüfen Sie Ihre internen Prozesse zur Zahlungsverarbeitung – insbesondere bei Nebentätigkeiten, Mieten oder Honoraren. Die korrekte Einschätzung der Mitteilungspflicht kann Bußgelder und Nachfragen der Finanzbehörden vermeiden.
Veröffentlichung
Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.