Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen – auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Rückzahlungen werden im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgaben erfasst. Ein rückwirkendes Ereignis liegt nicht vor.
📄 Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2024 – 12 K 20/24
📌 BFH-Revision anhängig: Az. VIII R 4/25
Sachverhalt und Entscheidung
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 erhalten und diese zunächst als steuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst. Im Folgejahr forderte die zuständige Bewilligungsstelle einen Teilbetrag zurück. Der Steuerpflichtige wollte diese Rückzahlung im ursprünglichen Zuflussjahr 2020 als steuermindernd korrigieren lassen – das Finanzgericht lehnte dies ab.
Das FG Niedersachsen entschied klar:
✅ Zufluss = steuerpflichtige Betriebseinnahme
✅ Abfluss = Betriebsausgabe im Jahr der Rückzahlung
Diese Behandlung entspricht den Grundsätzen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – wonach das Zufluss- und Abflussprinzip maßgeblich ist.
Keine rückwirkende Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
Der Versuch, die Rückzahlung im ursprünglichen Steuerjahr durch Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu berücksichtigen, scheiterte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Änderung der Rechtsgrundlage oder -beurteilung rückwirkend für das Zuflussjahr vor. Die Rückforderung ist ein eigenständiges Ereignis im Jahr des Abflusses.
Praxisfolgen: Kein „Hochrechnen“ von Rückforderungen ins Zuflussjahr
Für die steuerliche Praxis bedeutet das:
- Corona-Soforthilfen sind im Jahr der Auszahlung als Einnahmen zu erfassen.
- Rückzahlungen mindern den Gewinn erst im Jahr der Rückzahlung.
- Eine nachträgliche Korrektur der Besteuerung des Zuflussjahres ist nicht möglich – selbst wenn die Rückforderung später erfolgt.
- Progressionsverschiebungen durch zeitversetzten Zufluss und Abfluss sind systemimmanent und hinzunehmen.
Revision beim BFH anhängig
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VIII R 4/25 beim Bundesfinanzhof geführt. Eine höchstrichterliche Klärung steht also noch aus.
Fazit
Das FG Niedersachsen bestätigt die konsequente Anwendung des Zufluss-/Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch für staatliche Zuschüsse wie die Corona-Soforthilfen. Steuerpflichtige Rückzahlungen führen nicht zu einer rückwirkenden Änderung des ursprünglichen Steuerjahrs.
📌 Berater:innen sollten Mandanten mit Rückforderungen darauf vorbereiten, dass steuerliche Entlastung erst im Rückzahlungsjahr eintritt.