Mit Beschluss vom 23.07.2025 (Az. 2 BvL 19/14) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt, dass die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Entscheidung wurde am 11.08.2025 in einer Pressemitteilung veröffentlicht.
Was ist die Mindestgewinnbesteuerung?
Die Mindestgewinnbesteuerung betrifft Kapitalgesellschaften und regelt die Nutzung von Verlustvorträgen aus Vorjahren. Auch bei noch bestehenden Verlusten müssen Unternehmen ab einem gewissen Gewinnniveau einen Mindestanteil ihres Gewinns versteuern.
Konkret gilt:
- Verlustvorträge sind bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro vollständig nutzbar.
- Darüber hinausgehende Gewinne können nur zu 60 % mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden.
- Der restliche Gewinn unterliegt der regulären Besteuerung – es entsteht eine Mindestbesteuerung, obwohl theoretisch noch Verluste vorhanden sind.
Diese Regelung gilt bei Körperschaftsteuer und – analog – bei der Gewerbesteuer.
Hintergrund des Verfahrens
Im konkreten Fall konnte eine Kapitalgesellschaft aufgrund eines sogenannten „bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts“ Verluste nicht mehr vollständig mit späteren Gewinnen verrechnen. Die Gesellschaft wurde insolvent, und ein Teil der Verlustvorträge verstrich ungenutzt – es kam zum sogenannten „Definitiveffekt“.
Der Bundesfinanzhof (BFH) legte diesen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Es stellte sich die Frage, ob die Mindestbesteuerung in solchen Konstellationen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) verstößt.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hat klargestellt:
- Die Mindestgewinnbesteuerung in ihrer Grundkonzeption ist verfassungsgemäß.
- Eine zeitliche Streckung der Verlustverrechnung ist zulässig.
- Auch in Sonderfällen, in denen Verlustvorträge wegen Insolvenz endgültig verfallen, liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.
- Die Regelungen sind nicht willkürlich, sondern dienen einem legitimen fiskalischen Zweck: Der Verstetigung staatlicher Einnahmen.
Selbst wenn Härten in Einzelfällen entstehen, hat der Gesetzgeber mit der Mindestbesteuerung keine verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten.
Was bedeutet das für Unternehmen?
- Unternehmen können sich weiterhin nicht darauf berufen, Verlustvorträge unbegrenzt in voller Höhe geltend machen zu dürfen.
- Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Verwaltungspraxis und bestätigt den bisherigen Umgang mit Verlusten im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht.
- Für Steuerpflichtige bedeutet dies: Verluste müssen rechtzeitig und strategisch klug genutzt werden – gerade bei geplanten Umstrukturierungen, Liquidationen oder Sanierungen.
Unser Fazit
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Mindestgewinnbesteuerung. Für Unternehmen bleibt die vorausschauende steuerliche Planung ihrer Verlustvorträge entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zur Verlustverrechnung oder zur optimalen Nutzung von Verlustvorträgen in Ihrem Unternehmen haben, beraten wir Sie gerne individuell.
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