Mitteilung des DStV vom 12.08.2025
Knapp ein Jahr nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen überarbeiteten Entwurf zur Einführung der E-Rechnung vorgelegt. Neben zusätzlichen Hinweisen enthält der Entwurf Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Ziel ist es, offene Praxisfragen zu klären – doch nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) bleiben wichtige Punkte weiterhin unklar.
Zentrale Kritikpunkte des DStV
1. Unklare Fehlerbehandlung
Der Entwurf enthält neue Vorgaben zum Umgang mit Format- und inhaltlichen Fehlern in E-Rechnungen. Auch wird die Validierung stärker betont.
Allerdings bleiben wesentliche Fragen offen:
- Abgrenzung technischer und inhaltlicher Fehler unklar
- Rechtsfolgen bei Fehlern nicht eindeutig geregelt
- Keine Angaben, wie die Finanzverwaltung die Einhaltung prüfen will
Forderung des DStV: Klare und praxistaugliche Regeln sowie Sanktionsfreiheit bei rein technischen Fehlern.
2. Abweichung von bestehenden Prozessen
Entgegen früheren Zusagen („alles, was mit der Papierrechnung geht, geht auch mit der E-Rechnung“) sieht der Entwurf Änderungen vor, die mehr Bürokratie bedeuten:
- Bei Baurechnungen sollen Änderungen im Leistungsumfang künftig eine neue Rechnung erfordern (Ausnahme: reine Betragsänderung).
- Verweise auf andere Unterlagen sollen entfallen; stattdessen müssen sämtliche relevanten Inhalte im strukturierten Teil der E-Rechnung eingebettet werden.
➡️ Folge: Erhöhtes Datenvolumen und zusätzlicher Aufwand.
Forderung des DStV: Orientierung an den bisherigen Abläufen und Vermeidung unnötiger Bürokratie.
3. Positiv: Erleichterung für Kleinunternehmer
Das BMF hat die Kritik des DStV zur bisherigen Verwaltungsauffassung aufgegriffen:
Kleinunternehmer dürfen künftig ihre Rechnungen an inländische Unternehmer ohne Zustimmung des Empfängers als E-Rechnung ausstellen.
Blick in die Zukunft: Meldesystem ab 2030
Parallel arbeitet das BMF bereits an einem Meldesystem für Umsatzdaten. Der DStV setzt sich dafür ein:
- Steuerberater aktiv in den Datenaustausch einzubinden
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen beizubehalten
- Die Qualität und bewährte Prozesse im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen zu sichern
Der Verband lehnt Forderungen ab, die Erklärungspflichten allein auf Basis von Rechnungsdaten zu gestalten – dies würde die Berechnung der Steuerschuld erheblich verkomplizieren.
💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den geplanten Änderungen befassen und prüfen, ob bestehende ERP- und Rechnungsprozesse die neuen Anforderungen abbilden können. Gerade in Branchen mit komplexen Leistungsänderungen, wie dem Baugewerbe, ist mit Anpassungsbedarf zu rechnen.
📌 Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.