Am 14. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Schreiben IV C 5 – S 2367/00012/004/033 veröffentlicht. Es handelt sich um einen koordinierten Ländererlass, der ab dem 1. Januar 2026 gilt und das BMF-Schreiben vom 26. November 2013 ersetzt.
Hintergrund
Die Vorsorgepauschale ist ein steuerlicher Pauschalbetrag, der im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigt wird, um die wichtigsten Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmer:innen (z. B. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) steuerlich zu erfassen. Mit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 sowie das Kreditzweitmarktförderungsgesetz 2023 wurde die Berechnung und Systematik der Vorsorgepauschale angepasst.
Ab 2026 gilt nun ein aktualisiertes Verfahren, das im neuen BMF-Schreiben detailliert geregelt ist.
Wesentliche Inhalte des neuen BMF-Schreibens
1. Allgemeines
- Die Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG).
- Sie gilt in allen Steuerklassen.
- Darüber hinausgehende individuelle Vorsorgeaufwendungen können erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
2. Bemessungsgrundlage
Die Berechnung der Vorsorgepauschale stützt sich auf das Bruttoarbeitsentgelt, wobei bestimmte Höchstbeträge und Prozentsätze Anwendung finden.
3. Teilbeträge der Vorsorgepauschale
Die Vorsorgepauschale setzt sich ab 2026 aus mehreren Teilbeträgen zusammen:
- Rentenversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. a EStG)
- Gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b EStG)
- Soziale Pflegeversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG)
- Private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d EStG)
- Arbeitslosenversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. e EStG)
4. Neue Bescheinigungspflichten
- Arbeitgeber müssen künftig bestimmte Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmers in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) ausweisen.
5. Wegfall der Mindestvorsorgepauschale
Ab 2026 entfällt die bisherige Mindestvorsorgepauschale.
6. Weitere Änderungen
- Anpassungen im Bereich des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 42b EStG).
- Überarbeitete Lohnsteuertabellen für die manuelle Berechnung (§ 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).
- Auswirkungen auf die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 Abs. 1 EStG).
Praxisrelevanz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnungsprogramme rechtzeitig an die neuen Vorgaben anpassen, da die Vorsorgepauschale direkt in der monatlichen Lohnabrechnung wirkt.
- Arbeitnehmer:innen profitieren von einer realistischeren Berücksichtigung ihrer Vorsorgeaufwendungen, müssen aber beachten, dass zusätzliche Beiträge (z. B. private Zusatzversicherungen) weiterhin nur in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
- Steuerberater:innen sollten ihre Mandanten frühzeitig informieren, insbesondere zu den neuen Bescheinigungspflichten und dem Wegfall der Mindestvorsorgepauschale.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen – BMF-Schreiben vom 14.08.2025, IV C 5 – S 2367/00012/004/033.