Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger


Am 08. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf einer neuen Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV) veröffentlicht.

Ziel ist es, Verwaltungsverfahren für Familienleistungen zu vereinfachen und unnötige Mehrfachangaben durch Eltern zu vermeiden.


Hintergrund

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verwaltet die Kindergeldakten. Diese enthalten sensible Daten, die bisher dem Steuergeheimnis unterlagen und deshalb nicht ohne Weiteres für andere Sozialleistungen genutzt werden durften.

Durch die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 5 EStG ist nun ein rechtssicherer Datenaustausch möglich. Damit steht dem Abruf durch Sozialleistungsträger das Steuergeheimnis nicht mehr entgegen.


Welche Leistungen sind betroffen?

Die Kindergelddaten können künftig auch für folgende Leistungen genutzt werden:

  • Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 SGB I
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a SGB I
  • Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Elterngeld nach § 25 SGB I
  • Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 SGB I
  • Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Vorteile für Eltern und Verwaltung

  • Eltern müssen den Kindergeldbezug nicht erneut nachweisen, wenn sie zusätzliche Leistungen beantragen.
  • Doppelarbeit und Medienbrüche in den Antragsverfahren werden reduziert.
  • Verwaltungsvorgänge werden schneller und effizienter, was sowohl Familien als auch die Behörden entlastet.

Abgrenzung zum Kinderzuschlag

Die Nachnutzung der Kindergelddaten für den Kinderzuschlag ist bereits seit 2023 in einer separaten Verordnung geregelt (BGBl. 2023 I Nr. 376). Diese bleibt bestehen und wird von der neuen Verordnung nicht berührt.

Übersicht: Nutzung der Kindergelddaten ab 2025

LeistungBisher: Eltern mussten …Künftig: durch Datenaustausch …
Arbeitsförderung (§ 19 SGB I)Kindergeldbescheinigung einreichenDaten werden automatisch von der Familienkasse bereitgestellt
Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 19a SGB I)Nachweise über Kindergeldbezug beilegenKeine zusätzlichen Nachweise mehr erforderlich
Kindergeld (BKGG)Eigenständige Angaben erneut eintragenDaten liegen bereits vor, Doppelangaben entfallen
Bildung und TeilhabeKindergeldnachweis als Anspruchsgrundlage vorlegenDaten werden automatisiert abgerufen
Elterngeld (§ 25 SGB I)Kindergeldbezug separat nachweisenFamilienkasse stellt Daten direkt zur Verfügung
Sozialhilfe (§ 28 SGB I)Kindergeldbescheid mit Antrag einreichenAutomatischer Zugriff durch Sozialämter
Unterhaltsvorschuss (UVG)Anspruch durch Kindergeldbescheinigung belegenDirekter Abruf durch die zuständige Stelle

Fazit

Die geplante SozKiGAbV ist ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung und Entbürokratisierung der Sozialverwaltung. Eltern profitieren von weniger Aufwand bei der Antragstellung, während die Behörden durch den automatisierten Datenaustausch entlastet werden.

Es bleibt abzuwarten, wie schnell die technische Umsetzung erfolgt – für betroffene Familien bedeutet die Verordnung jedenfalls eine spürbare Erleichterung im Alltag.