Erbschaftsteuer: Zählen Gesellschafter-Vergütungen zur Lohnsumme?

Lohnsummenregelung: BFH muss über Gesellschafter-Vergütungen entscheiden

Das Finanzgericht Münster hat ein für Steuerpflichtige erfreuliches Urteil gefällt: Bei der Berechnung der Lohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG sind auch Vergütungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft einzubeziehen – selbst wenn diese ertragsteuerlich als Sonderbetriebseinnahmen behandelt werden.

Hintergrund

Die Lohnsummenregelung ist für die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheidend. Wird die erforderliche Lohnsumme innerhalb des maßgeblichen Zeitraums unterschritten, droht der Wegfall der Begünstigung.

Streitpunkt war die Frage, ob Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft in die Lohnsumme einfließen dürfen.

  • Auffassung der Finanzverwaltung (ErbStH): Sondervergütungen an Gesellschafter bleiben unberücksichtigt.
  • Urteil des FG Münster: Angemessene Vergütungen sind zu berücksichtigen – maßgeblich ist allein die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand.

Bedeutung der Entscheidung

Nach dieser Sichtweise gehören zur Lohnsumme alle Löhne und Gehälter, die als Aufwand in der Handelsbilanz erscheinen – unabhängig von der steuerlichen Qualifikation. Das eröffnet insbesondere bei Personengesellschaften interessante Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Lohnsummenregelung.

Aber: Verfahren beim BFH anhängig

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Der II. Senat des BFH wird über die Frage abschließend entscheiden. Bis dahin gilt:

  • Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen sollten ihre Bescheide unbedingt offenhalten.
  • Einspruch einlegen und auf das Verfahren beim BFH verweisen.

Fazit

Das Urteil des FG Münster stärkt die Position der Steuerpflichtigen bei der Lohnsummenregelung erheblich. Sollte der BFH die Entscheidung bestätigen, könnten Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer künftig lohnsteuerlich anerkannt und erbschaftsteuerlich vorteilhaft berücksichtigt werden.


📌 Praxis-Hinweis: Wer Betriebsvermögen überträgt, sollte die aktuelle Rechtsprechung zur Lohnsummenregelung im Blick behalten. Ein offener Einspruch kann im Erbfall steuerliche Vorteile sichern.