BFH, Pressemitteilung Nr. 56/25 vom 04.09.2025 zum Urteil IV R 6/23 vom 03.07.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden darf, wenn diese den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.
Der Fall
Acht Gesellschafter einer Holdinggesellschaft planten eine Umstrukturierung und stellten gemeinsam einen Antrag auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO.
- Das Finanzamt erteilte daraufhin acht inhaltsgleiche Auskünfte.
- Es setzte gegenüber jedem Antragsteller die gesetzliche Höchstgebühr von 109.736 Euro fest.
- Die Antragsteller wandten sich dagegen und vertraten die Auffassung, dass die Höchstgebühr nur einmal hätte erhoben werden dürfen.
Das Finanzgericht gab den Klägern Recht – und nun bestätigte auch der BFH diese Entscheidung.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar:
- Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird.
- In diesem Fall haften die Antragsteller als Gesamtschuldner für die Gebühr.
- Dass das Finanzamt acht inhaltsgleiche Bescheide erlassen hatte, änderte nichts daran, dass es sich um eine einzige Auskunft handelte.
Wichtig ist auch die Klarstellung des BFH, dass der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht auf die Fälle der Steuerauskunfts-Verordnung beschränkt ist. Vielmehr gilt die Regelung allgemein, wenn ein gemeinsamer Antrag auf eine einheitliche Auskunft gestellt wurde.
Hintergrund
Bis zur Gesetzesänderung 2016 ging die BFH-Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber jedem einzelnen Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen sei – auch dann, wenn es sich um denselben Sachverhalt handelte. Mit der Einführung von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde diese Praxis korrigiert.
Bedeutung für die Praxis
- Kostenersparnis: Antragsteller, die gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragen, müssen künftig nicht mehr befürchten, dass das Finanzamt die Höchstgebühr mehrfach erhebt.
- Gestaltungshinweis: Bei Umstrukturierungen oder komplexen Sachverhalten mit mehreren Beteiligten empfiehlt es sich, einen gemeinsamen Antrag zu stellen, um die Gebührenbelastung zu begrenzen.
- Rechtssicherheit: Die Entscheidung des BFH stärkt die Position der Steuerpflichtigen und sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Regelung.
Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil IV R 6/23 vom 03.07.2025