BFH, Urteil VI R 9/23 vom 14.05.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die bloße Übernahme von Erschließungskosten für ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.
Leitsatz des Urteils
Wenn ein Grundstückseigentümer aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger die Kosten der Erschließung übernimmt, begründet dies allein keine gewerbliche Tätigkeit.
Hintergrund
Im Streitfall ging es um ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, dessen Eigentümer die Erschließungskosten übernahm. Das Finanzamt sah darin eine gewerbliche Tätigkeit. Der BFH widersprach und stellte klar, dass eine solche Kostenübernahme nicht den Charakter einer unternehmerischen Betätigung hat.
Bedeutung für die Praxis
- Keine Gewerbesteuerpflicht: Die bloße Beteiligung an Erschließungskosten führt nicht zur Einordnung als Gewerbebetrieb.
- Klarstellung für Land- und Forstwirte: Auch bei vertraglicher Kostenübernahme bleibt die Tätigkeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
- Abgrenzung wichtig: Erst zusätzliche Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht – z. B. Parzellierung und Verkauf in größerem Umfang – könnten eine gewerbliche Tätigkeit begründen.
Fazit
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Grundstückseigentümer: Die Übernahme von Erschließungskosten allein führt nicht zur Gewerbesteuerpflicht.
Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VI R 9/23 vom 14.05.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954798)