BFH, Urteil VIII R 3/23 vom 01.07.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht vermutet wird. Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung können daher steuerlich abziehbar sein – es sei denn, es fehlt jeglicher wirtschaftlicher Hintergrund.
Leitsatz des Urteils
- Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung wird widerlegbar vermutet, wenn die Bürgschaft unentgeltlich unter fremden Dritten übernommen wurde.
- Die Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund gestellt worden ist.
Bedeutung der Entscheidung
Der BFH stärkt mit diesem Urteil die Position von Steuerpflichtigen, die Bürgschaften im wirtschaftlichen Zusammenhang übernehmen:
- Verlustberücksichtigung: Fällt die Regressforderung aus der Bürgschaft aus, können die Verluste grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
- Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend: Die Finanzverwaltung muss nachweisen, dass es an einem wirtschaftlichen Hintergrund fehlt, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen.
- Keine automatische Liebhaberei: Auch unentgeltliche Bürgschaften können steuerlich relevant sein, sofern sie in einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Rahmen übernommen werden.
Praxisrelevanz
Für Unternehmer, Gesellschafter oder Investoren, die im Rahmen von Beteiligungen Bürgschaften übernehmen, bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit. Die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Bürgschaftsregressen wird erleichtert, solange ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für die Bürgschaft besteht.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht: Bei unentgeltlichen Bürgschaften gilt die grundsätzliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Steuerpflichtige profitieren davon, dass Verluste aus ausgefallenen Regressforderungen eher anerkannt werden – es sei denn, die Bürgschaft wurde ohne jeglichen wirtschaftlichen Bezug übernommen.
Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VIII R 3/23 vom 01.07.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954535)