BMAS, Mitteilung vom 09.09.2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 neu bestimmt. Grundlage ist die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung anhand der Lohnentwicklung des vergangenen Jahres – ein Ermessensspielraum besteht für die Bundesregierung nicht. Damit wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten im Verhältnis zu ihrer Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.
Hintergrund: Lohnentwicklung 2024
Die für die Berechnung maßgebliche Lohnentwicklung im Jahr 2024 betrug bundesweit +5,16 % (Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung). Aufgrund dieser positiven Entwicklung steigen die Rechengrößen für 2026 vergleichsweise deutlich.
Bedeutung der Rechengrößen
Die Sozialversicherungsrechengrößen sind zentrale Orientierungswerte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht. Unter anderem wird hierüber festgelegt, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu zahlen sind oder ab wann eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist.
Nächste Schritte
Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen und anschließend vom Bundesrat bestätigt werden.
Übersicht der Rechengrößen 2026
Sozialversicherungsrechengröße | Monat (€) | Jahr (€) |
---|---|---|
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 | 47.460 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V – Versicherungspflichtgrenze) KV/PV | 6.450 | 77.400 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V – Beitragsbemessungsgrenze) KV/PV | 5.812,50 | 69.750 |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV und ALV | 8.450 | 101.400 |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV | 10.400 | 124.800 |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 (RV) | – | 51.944 |
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2024 (RV) | – | 47.085 |
Praxis-Hinweis
- Arbeitnehmer: Wer mit seinem Gehalt im Jahr 2026 über die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € liegt, kann in die private Krankenversicherung wechseln oder dort verbleiben. Gleichzeitig steigen die maximalen Sozialversicherungsbeiträge durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze.
- Arbeitgeber: Höhere Beitragsbemessungsgrenzen bedeuten steigende Arbeitgeberanteile. Insbesondere in der Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Unternehmen für Mitarbeiter mit hohen Einkommen zusätzliche Beiträge einkalkulieren.
- Selbstständige: Für freiwillig gesetzlich Versicherte ist die Bezugsgröße von 3.955 € pro Monat relevant, da sie als Grundlage für die Mindest- und Höchstbeiträge in der Kranken- und Rentenversicherung dient.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales