Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Änderung der rechtlichen Beurteilung

📌 OFD Baden-Württemberg, Verfügung vom 27.03.2025 – S 7316

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Baden-Württemberg hat zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG Stellung genommen. Konkret geht es um Fälle, in denen sich nicht die tatsächliche Verwendung, sondern die rechtliche Beurteilung von Umsätzen ändert – insbesondere bei Berufung auf eine unionsrechtliche Steuerbefreiung.


Kernaussagen der OFD

  • Änderung der Verhältnisse:
    Eine Änderung i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn bei gleichbleibenden Umsätzen die ursprüngliche rechtliche Beurteilung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) als unzutreffend erkannt wird (Abschn. 15a.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE).
  • Grenze der Berichtigung:
    War die rechtliche Beurteilung schon im Abzugsjahr fehlerhaft (z. B. falscher Unternehmensbezug), ist eine Berichtigung nach § 15a UStG ausgeschlossen. Hier hätte bereits der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG korrigiert werden müssen.
  • Bestandskraft entscheidend:
    Voraussetzung für eine Berichtigung ist, dass die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH, Urt. v. 23.10.2014 – V R 11/12).
    👉 Eine Berichtigung in einem Folgejahr ist daher erst möglich, wenn die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres nicht mehr geändert werden kann.
  • Unionsrechtliche Steuerbefreiung:
    • Sind Umsätze nach nationalem Recht steuerpflichtig, nach Unionsrecht aber steuerfrei, bleibt der Vorsteuerabzug bestehen, solange sich der Unternehmer nicht auf die Unionsrechtsbefreiung beruft.
    • Erst wenn der Unternehmer in einem späteren Jahr die unionsrechtliche Befreiung beansprucht, liegt eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG vor (BFH, Urt. v. 15.09.2011 – V R 8/11). Dann ist die Berichtigung auch zulässig, obwohl das Abzugsjahr noch änderbar wäre.

Praxisbeispiel

Die OFD verdeutlicht dies anhand eines Beispiels:
Ein Unternehmer behandelt Umsätze nach nationalem Recht als steuerpflichtig, zieht die Vorsteuer ab und wird entsprechend veranlagt. Jahre später beruft er sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung – dann löst dies eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Folgejahr aus.


Fazit

Die Verfügung bringt wichtige Klarstellungen:

  • Eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung ist nicht automatisch mit § 15a UStG korrigierbar.
  • Der Zeitpunkt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ist entscheidend.
  • Unternehmer, die sich nachträglich auf Unionsrecht berufen, müssen Vorsteuerberichtigungen einkalkulieren.

👉 Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie sich auf unionsrechtliche Befreiungen berufen wollen – andernfalls drohen unerwartete Vorsteuerkorrekturen in späteren Jahren.


Quelle: OFD Baden-Württemberg, Verfügung vom 27.03.2025 – S 7316