BFH: Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland

BFH, Urteil vom 17.06.2025 – VI R 21/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) als notwendig anerkennt, in voller tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich abziehbar sind.


Kernaussage des BFH

  • Wird eine Dienstwohnung im Ausland vom Dienstherrn als notwendig eingestuft, kommt es für den steuerlichen Abzug nicht auf Pauschalgrenzen oder Vergleichswerte an.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten.
  • Damit stärkt der BFH die steuerliche Abzugsfähigkeit gerade in Fällen, in denen Beamte aus dienstlichen Gründen ins Ausland versetzt werden.

Bedeutung für die Praxis

  • Beamte im Ausland: Wer im Ausland eingesetzt ist und eine Dienstwohnung bewohnt, kann die vollen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen – sofern der Dienstherr die Notwendigkeit der Wohnung nach § 54 BBesG bestätigt.
  • Abgrenzung zu Inlandssachverhalten: Im Inland gilt weiterhin die Kappungsgrenze von 1.000 Euro monatlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Diese Begrenzung greift nach dem Urteil nicht automatisch bei Auslandsfällen, wenn der Dienstherr die Unterkunftskosten als notwendig anerkennt.
  • Dokumentation wichtig: Beamte sollten die Anerkennung des Dienstherrn dokumentieren und entsprechende Nachweise den Steuerunterlagen beifügen.

Praxis-Hinweis

Für betroffene Beamte eröffnet das Urteil steuerliche Entlastungen:

  • Unterkunftskosten im Ausland, die über den inländischen Höchstbetrag hinausgehen, können in voller Höhe berücksichtigt werden.
  • Die Entscheidung schafft zudem Rechtssicherheit, da die Anerkennung des Dienstherrn als starkes Indiz für die steuerliche Notwendigkeit gilt.
  • Auch für andere Auslandsentsendungen (z. B. in der Diplomatie, beim Militär oder bei internationalen Organisationen) ist die Entscheidung von Relevanz.

Quelle: Bundesfinanzhof