Verification of Payee (VoP): Einheitlicher Empfängername für Überweisungen an die Berliner Finanzämter

Ab dem 09.10.2025 gilt bei Überweisungen an die Berliner Steuerverwaltung (SenFin) die neue Regelung zur „Verification of Payee“ (VoP). Künftig muss bei Zahlungen der Empfängername einheitlich „Berliner Finanzämter“ lauten.

Welche Konten sind betroffen?

Die Änderung gilt für die bekannten Sammelkonten der Berliner Finanzämter:

  • IBAN DE94 1005 0000 6600 0464 63 (Berliner Sparkasse)
  • IBAN DE09 1001 0010 0691 5551 00 (Postbank)

Beide Banken haben die technischen Voraussetzungen bereits umgesetzt.

Was bedeutet VoP?

Mit VoP prüfen Banken bei Überweisungen, ob der angegebene Empfängername mit dem beim Konto hinterlegten Namen übereinstimmt. Ziel ist, Fehlüberweisungen und Betrugsversuche zu verhindern.

Praktische Auswirkungen

  • Zahlungszuordnung: Überweisungen sollten auch dann korrekt ausgeführt werden, wenn Mandanten abweichende Schreibweisen verwenden.
  • Startphase: In den ersten Tagen und Wochen nach Einführung kann es aber zu vermehrten Prüfhinweisen, Rückfragen oder sogar Rückweisungen kommen.
  • Einheitliche Bezeichnung: Die bisher üblichen Varianten (z. B. „Finanzamt XY“ oder „SenFin Berlin“) werden durch die einheitliche Bezeichnung ersetzt. Eine offizielle Veröffentlichung durch die SenFin folgt separat.

Empfehlung für Kanzleien

  • Überprüfen Sie Ihre Banking-Software, SEPA-Mandate und Standardtexte und stellen Sie die Empfängerbezeichnung auf „Berliner Finanzämter“ um.
  • Weisen Sie Mandanten auf mögliche Hinweise der Bank hin, insbesondere in der Übergangsphase.
  • Bei Rückmeldungen oder Zurückweisungen sollten Sie die Empfängerangabe sofort prüfen.

Ausblick

Aus Brandenburg liegt aktuell noch keine Rückmeldung zur dortigen Umsetzung vor. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Checkliste: Zahlungen an die Berliner Finanzämter ab 09.10.2025 richtig umstellen

1. Einheitlicher Empfängername

  • Ab sofort nur noch: „Berliner Finanzämter“
  • Bisherige Schreibweisen wie „Finanzamt XY“ oder „SenFin Berlin“ bitte nicht mehr verwenden.

2. Betroffene Konten

  • IBAN Berliner Sparkasse: DE94 1005 0000 6600 0464 63
  • IBAN Postbank: DE09 1001 0010 0691 5551 00

3. Banking-Software / Vorlagen prüfen

  • Empfängervorlagen in Online-Banking oder Zahlungssoftware anpassen
  • SEPA-Lastschriftmandate und Daueraufträge ggf. aktualisieren

4. Hinweise der Bank beachten

  • In den ersten Wochen können Banken Prüfhinweise oder Rückfragen senden
  • Bei Rückmeldungen sofort kontrollieren, ob der Empfängername korrekt als „Berliner Finanzämter“ angegeben ist

5. Intern informieren

  • Buchhaltung, Kanzlei-Teams oder externe Dienstleister über die Änderung informieren

👉 Fazit:
Mit der Einführung von VoP wird die Sicherheit im Zahlungsverkehr erhöht. Für Kanzleien und Mandanten ist es wichtig, jetzt die internen Zahlungsprozesse anzupassen, um unnötige Rückläufer oder Verzögerungen zu vermeiden.