BRAK-Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (6 UF 176/25 vom 18.09.2025)
Seit der Postrechtsreform 2024 können Absender nicht mehr darauf vertrauen, dass Briefe innerhalb von 1–2 Werktagen zugestellt werden. Das hat das OLG Frankfurt a.M. klargestellt und entschieden: Wer fristgebundene Schriftstücke (z. B. Rechtsmittel) per Post verschickt, muss mindestens drei Werktage für die Zustellung einkalkulieren.
Der Fall
Ein Vater wollte gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn Beschwerde einlegen. Die Frist lief an einem Montag ab. Er gab die Beschwerdeschrift jedoch erst am Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben zur Post. Beim Amtsgericht ging das Schreiben erst am Dienstag ein – einen Tag nach Fristablauf (§ 63 Abs. 1, 3 FamFG).
Der Vater beantragte Wiedereinsetzung und argumentierte, er habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Brief spätestens am Montag zugestellt werde.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Das Gericht wies den Antrag zurück:
- Seit der Postrechtsreform 2024 (§ 18 Abs. 1 PostG) gelten längere Beförderungsfristen.
- Universaldienstanbieter wie die Deutsche Post müssen nun sicherstellen, dass Briefe im Jahresdurchschnitt zu 95 % am dritten Werktag und zu 99 % am vierten Werktag nach Einlieferung zugestellt werden.
- Auf eine Zustellung am nächsten oder übernächsten Tag – wie es früher nach § 2 PUDLV üblich war – kann nicht mehr vertraut werden.
- Absender tragen die alleinige Verantwortung dafür, fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig einzureichen.
Eine Rechtsbeschwerde ließ das OLG nicht zu.
Konsequenzen für die Praxis
- Fristen einhalten: Planen Sie bei Postversand künftig mindestens drei Werktage ein.
- Samstag zählt nicht: Einwurf am Wochenende reicht nicht aus, wenn die Frist am Montag endet.
- Sicherheitswege nutzen: Bei knappem Fristablauf sollte auf Fax, beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), EGVP oder persönliche Abgabe gesetzt werden.
- Einwurfeinschreiben schützt nicht: Auch diese Zustellungsart bietet keine Fristsicherheit.
Checkliste: So vermeiden Sie Fristversäumnisse beim Postversand
1. Postlaufzeit realistisch einkalkulieren
- Seit der Postrechtsreform 2024 gilt: Zustellung meist erst am 3. Werktag nach Einlieferung.
- Verlassen Sie sich nicht mehr auf eine 1–2-Tages-Laufzeit.
2. Fristen rückwärts berechnen
- Geben Sie Schriftstücke so rechtzeitig auf, dass mindestens drei Werktage bis Fristablauf bleiben.
- Beispiel: Läuft die Frist am Montag ab, muss der Brief spätestens am Mittwoch der Vorwoche in den Briefkasten.
3. Samstag zählt nicht
- Briefe, die am Samstag eingeworfen werden, gelten als erst am Montag eingeliefert.
- Für Fristen, die am Montag enden, ist eine Samstagsaufgabe daher zu spät.
4. Alternative Übermittlungswege nutzen
- Bei knappem Fristablauf besser auf sichere Wege ausweichen:
- Fax (mit Sendeprotokoll)
- beA / EGVP (für Anwälte)
- persönliche Abgabe mit Empfangsbestätigung
5. Einschreiben schützt nicht automatisch
- Auch Einwurfeinschreiben oder Einschreiben/Rückschein garantieren keine fristgerechte Zustellung.
- Maßgeblich ist allein der Eingang beim Gericht.
👉 Fazit:
Seit der Postrechtsreform 2024 ist die frühere „1-Tages-Laufzeit“ von Briefen passé. Für fristgebundene Schriftsätze sollten mindestens drei Werktage einkalkuliert oder elektronische Einreichungswege genutzt werden, um Rechtsverluste zu vermeiden.