Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring

BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl I S. 212)
Az.: IV B 2–S 2144–40/98 · IV B 7–S 0183–62/98

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sponsoring festgelegt. Diese gelten unabhängig vom gesponserten Bereich (Sport, Kultur, Wissenschaft, Soziales, Ökologie).


I. Begriff des Sponsoring

Unter Sponsoring versteht man die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen an Personen, Gruppen oder Organisationen in gesellschaftlich bedeutsamen Bereichen.
Ziel ist dabei regelmäßig nicht nur die Förderung, sondern auch die Verfolgung eigener unternehmensbezogener Zwecke wie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Die Leistungen beruhen meist auf vertraglichen Vereinbarungen (Sponsoring-Vertrag), die Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen regeln.


II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor

1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)

Aufwendungen können Betriebsausgaben sein, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt, z. B. durch:

  • werbewirksame Hinweise auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Fahrzeugen, Katalogen usw.,
  • mediale Berichterstattung, die in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors eingebunden ist,
  • Nutzung des Namens oder Logos des Empfängers für Werbezwecke.

Wichtig:

  • Notwendigkeit oder Üblichkeit sind nicht Voraussetzung.
  • Auch bei unverhältnismäßigen Aufwendungen ist ein Abzug möglich, außer es liegt ein krasses Missverhältnis vor (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
  • Solche Leistungen sind keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Spenden (§ 10b EStG)

Sind die Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, können sie als Spenden behandelt werden, wenn:

  • sie freiwillig erfolgen,
  • sie nicht als Entgelt für eine konkrete Leistung gelten,
  • sie keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leistungen des Empfängers haben.

3. Nicht abziehbare Kosten / verdeckte Gewinnausschüttungen

Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Spenden sind, gelten als:

  • nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) oder
  • verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), wenn Gesellschafter dadurch begünstigt werden (z. B. Mäzenatentum).

III. Steuerliche Behandlung beim Empfänger

Erhält eine steuerbegünstigte Körperschaft Sponsoring-Leistungen, können diese sein:

  • steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich,
  • steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung,
  • steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Abgrenzung:

  • Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn der Sponsor lediglich namentlich oder mit Logo erwähnt wird.
  • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn die Körperschaft aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt.
  • Dieser Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb.

Weitere Hinweise

  • Vermächtniszuwendungen: Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtnissen an gemeinnützige Einrichtungen sind nicht als Spenden abziehbar.
  • Vertrauensschutz: Eine fehlerhafte Zuwendungsbestätigung begründet keinen Vertrauensschutz, wenn klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht.

Fazit

Für Unternehmen ist entscheidend:

  • Liegt ein werblicher Nutzen vor, sind Sponsoringaufwendungen Betriebsausgaben.
  • Ohne Gegenleistung können sie als Spenden abziehbar sein.
  • Fehlt beides, handelt es sich um private Kosten oder verdeckte Gewinnausschüttungen.
    Beim Empfänger hängt die Behandlung davon ab, ob die Zuwendung lediglich als Hinweis erfolgt oder ob aktive Werbeleistungen erbracht werden.