BFH, Urteil VI R 22/23 vom 17.06.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beim Entleiher regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne haben (§ 9 Abs. 4 EStG).
Kernaussage des Urteils
- Eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher liegt in der Regel nicht vor.
- Der Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher gilt daher steuerlich nicht als „erste Tätigkeitsstätte“.
- Damit können die Fahrten zum Einsatzort beim Entleiher in der Regel als Reisekosten (0,30 € je gefahrenem Kilometer oder tatsächliche Kosten) und nicht nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Bedeutung für die Praxis
- Leiharbeitnehmer können dadurch höhere Werbungskosten für ihre Fahrtkosten absetzen.
- Auch Verpflegungsmehraufwendungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit vorliegen.
- Für Arbeitgeber bedeutet dies: Die steuerfreie Erstattung von Reisekosten an Leiharbeitnehmer ist grundsätzlich möglich.
Praxishinweis
Das Urteil bringt für Leiharbeitnehmer mehr steuerliche Vorteile, da die steuerlich nachteilige „erste Tätigkeitsstätte“ beim Entleiher entfällt. Betroffene sollten prüfen, ob sie ihre Steuererklärungen der letzten Jahre noch ändern können (Stichwort: offene Veranlagungen).
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 22/23 vom 17.06.2025