BFH, Urteil VIII R 5/24 vom 03.06.2025 (Pressemitteilung Nr. 62/25 vom 02.10.2025)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Einlösung von Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist – auch dann, wenn der Inhaber anstelle einer Geldzahlung eine Sachleistung (z. B. Gold) wählt.
Sachverhalt
- Der Kläger hatte sog. BEAR EUR Convertible Certificates on Gold erworben.
- Diese verbrieften das Recht, bei Fälligkeit wahlweise Geld oder einen Gold-Warrant zu erhalten.
- Der Kläger entschied sich für den Erhalt von Gold-Warrants, die wiederum in eine Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto eingelöst wurden.
- Das Finanzamt erfasste einen steuerpflichtigen Gewinn, das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt.
Entscheidung des BFH
- Die Einbuchung der Warrants bei Fälligkeit der Zertifikate war steuerneutral.
- Bei der späteren Einlösung der Warrants durch Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto lag jedoch eine steuerbare Einlösung i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor.
- Maßgeblich war die Differenz zwischen dem Kurswert des gutgeschriebenen Goldes und den Anschaffungskosten der Warrants.
- Der Begriff der Einlösung umfasst nach Auffassung des BFH auch die Sachleistung (hier: Gold), soweit damit die Kapitalforderung erfüllt wird.
Weitere Verfahren
In gleicher Weise entschied der BFH am 03.06.2025 (Az. VIII R 23/24) und am 01.07.2025 (Az. VIII R 33/23).
Praxishinweis
Für Anleger bedeutet das:
- Auch die Erfüllung von Kapitalforderungen durch Sachleistungen (wie Edelmetalle) ist steuerlich als Einlösung zu behandeln.
- Gewinne aus solchen Vorgängen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
- Lediglich die Zwischenschritte – etwa die Einbuchung von Warrants – können steuerneutral bleiben.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 5/24 vom 03.06.2025