Einkünfte aus Kapitalvermögen: BFH zu den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG

BFH, Urteile VIII R 9/22, VIII R 18/23 und VIII R 35/23 vom 03.06.2025 (Pressemitteilung Nr. 61/25 vom 02.10.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nur dann anwendbar ist, wenn nach den Anleihebedingungen entweder der Emittent oder der Inhaber das Recht auf Lieferung von Wertpapieren anstelle einer Geldzahlung hat.

Hintergrund

Den Verfahren lagen strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde, die gezielt steuerliche Vorteile schaffen sollten:

  • Ziel war es, tariflich zu besteuernde hohe Gewinne durch die Generierung voll ausgleichsfähiger Verluste zu neutralisieren.
  • Die Gestaltung nutzte Teilschuldverschreibungen, die teils in Geld, teils durch Lieferung anderer Wertpapiere erfüllt werden sollten.
  • Dadurch sollte ein steuerlicher Effekt entstehen: 25 % Abgeltungsteuer auf Erträge, kombiniert mit voll abziehbaren Verlusten zum Ausgleich anderer Einkünfte.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

  • § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG greift nicht, wenn die Bedingungen der Anleihe keine einseitige Option für Emittent oder Inhaber vorsehen, statt Geld Wertpapiere liefern oder verlangen zu können.
  • In den vorliegenden Fällen war dies nicht gegeben, weshalb das Gestaltungsziel nicht erreicht werden konnte.

Bedeutung

Die Urteile unterbinden eine häufig geplante Steuerstrategie, mit der durch komplexe Finanzprodukte steuerliche Verluste ohne wirtschaftliche Einbußen erzeugt werden sollten.

Praxishinweis

  • Für Privatanleger und Gestaltungsmodelle mit strukturierten Wertpapieren sind die Hürden für die Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG hoch.
  • Steuerlich begünstigte Verlustverrechnungen lassen sich nur dort nutzen, wo die Anleihebedingungen tatsächlich eine Wahlmöglichkeit zwischen Geld- und Wertpapierlieferung vorsehen.
  • Anleger und Berater sollten die Vertragsbedingungen solcher Produkte genau prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 61/25 vom 02.10.2025