Geplante Änderung der Kassensicherungsverordnung: Vereinfachungen für Taxiunternehmen und Klarstellungen zu Wegstreckenzählern

Berlin, Oktober 2025 – Bundestagsdrucksache 21/1925

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine zweite Änderungsverordnung zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgelegt. Ziel ist es, bürokratische Hürden abzubauen und die Anwendung der Vorschriften – insbesondere für Taxiunternehmen – zu vereinfachen und rechtssicherer zu gestalten.


🔍 Hintergrund

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) regelt, dass elektronische Aufzeichnungssysteme – etwa elektronische Kassen, Taxameter oder Wegstreckenzähler – mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen Manipulation geschützt sein müssen.

Bereits 2021 wurde die Verordnung erstmals angepasst. Im Nachgang zeigte sich jedoch, dass insbesondere im Taxigewerbe und bei der Anwendung auf digitale Wegstreckenzähler Klarstellungsbedarf besteht.


⚙️ Wesentliche Änderungen im Überblick

1️⃣ Erleichterung für Taxiunternehmen

Nach der bisherigen Regelung (§ 9 Abs. 2 KassenSichV) mussten Taxiunternehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2021 die sogenannte INSIKA-Technik („Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme“) eingesetzt hatten,
bei einem Fahrzeugwechsel das Finanzamt informieren.

➡️ Neu:
Diese Mitteilungspflicht entfällt künftig vollständig.
Stattdessen kann der Taxiunternehmer beim Fahrzeugwechsel den gesamten Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung auf die TSE-Technik nutzen.

👉 Praxisvorteil:
Weniger Bürokratie für Unternehmer und Verwaltung – insbesondere bei größeren Fuhrparks oder häufigen Fahrzeugwechseln.


2️⃣ Klarstellung zur Anwendung bei Wegstreckenzählern

Die Anwendung der KassenSichV auf Wegstreckenzähler (Taxameter-ähnliche Systeme mit digitaler Schnittstelle) war bislang nur über ein BMF-Schreiben nach § 10 KassenSichV definiert.

➡️ Neu:
Die bisherige Regelung aus dem BMF-Schreiben wird direkt in die Verordnung integriert.
Dadurch entfällt die bisher notwendige „Gesamtschau“ von Verordnung und BMF-Schreiben, die für Unternehmer schwer nachvollziehbar war.

Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, um die Anwendung der Verordnung für Steuerpflichtige klarer zu gestalten.


3️⃣ Erweiterung des Anwendungsbereichs ab 2027

Auch Wegstreckenzähler, die bereits vor dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht wurden, sollen künftig in den Anwendungsbereich der KassenSichV einbezogen werden – und zwar ab dem Jahr 2027.

Dies betrifft insbesondere ältere, aber technisch aufrüstbare Geräte mit digitaler Schnittstelle, die künftig eine TSE-Anbindung ermöglichen sollen.


🧾 Ziel der Änderung

Das BMF begründet die Neufassung mit der Notwendigkeit,

„die Rechtsbefolgung zu erleichtern und die Systematik der Kassensicherungsverordnung zu vereinheitlichen“.

Vor allem für das Taxigewerbe soll die Praxis künftig deutlich einfacher und rechtssicherer werden.


🧰 Praxisbox

Was Sie jetzt wissen sollten:

  • Taxiunternehmen profitieren unmittelbar von der Abschaffung der Mitteilungspflicht beim Fahrzeugwechsel.
  • Übergangsfristen bleiben bestehen, können aber flexibler genutzt werden.
  • Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle müssen ab 2027 TSE-fähig sein – auch bei älteren Geräten.
  • BMF-Schreiben zur Anwendung wird künftig in die Verordnung integriert – mehr Rechtssicherheit.

Empfehlung:
Berater:innen sollten betroffene Mandanten im Taxi- und Mietwagengewerbe frühzeitig informieren, um

  • die TSE-Umrüstung rechtzeitig zu planen,
  • die neuen Pflichten ab 2027 zu berücksichtigen und
  • unnötige Meldungen an das Finanzamt zu vermeiden.

💬 Fazit

Die zweite Änderung der Kassensicherungsverordnung bringt praktische Vereinfachungen und Klarheit:

  • weniger Bürokratie für Taxiunternehmen,
  • transparente Regelungen für Wegstreckenzähler,
  • rechtssichere Zusammenführung von BMF-Schreiben und Verordnung.

Damit setzt das BMF ein wichtiges Signal für praxisgerechtere Digitalisierungsvorgaben im Bereich der Kassenführung.


📚 Quelle:
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1925 vom 6. Oktober 2025
(Bundesministerium der Finanzen – Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung)