Regierung legt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vor

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 6. Oktober 2025 (hib-Nr. 469/2025)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (BT-Drucksache 21/1974) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von fachlich notwendigen Anpassungen im Steuerrecht, steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie gezielte Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Branchen und gesellschaftliche Gruppen vor.


🔍 Ziele des Gesetzes

Nach Angaben der Bundesregierung ergibt sich in mehreren Bereichen des Steuerrechts ein „fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf“.
Das Gesetz verfolgt im Kern drei Ziele:

  1. Stärkung des Ehrenamts durch Ausweitung der Haftungsprivilegien.
  2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere im Bereich der Mobilität und Pendlerkosten.
  3. Dauerhafte steuerliche Förderung der Gastronomiebranche durch Senkung der Umsatzsteuer.

⚖️ Wesentliche Inhalte des Steueränderungsgesetzes 2025

1️⃣ Haftungsprivilegien für ehrenamtlich Tätige

Das Vereinsrecht soll erweitert werden, um Ehrenamtliche besser vor persönlicher Haftung zu schützen.
Ziel ist es, das gesellschaftliche Engagement zu fördern und mehr Menschen für die Mitarbeit in Vereinen zu gewinnen.

👉 Dies betrifft insbesondere Vorstandsmitglieder und aktive Helfer gemeinnütziger Organisationen, die künftig eine klarere Haftungsbegrenzung genießen sollen.


2️⃣ Umsatzsteuer in der Gastronomie dauerhaft auf 7 %

Die reduzierte Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants und Gaststätten soll ab 1. Januar 2026 dauerhaft gelten.
Bislang war die Regelung mehrfach befristet und galt als Corona- und Inflationsmaßnahme.

Ziel:

  • Wirtschaftliche Stärkung der Gastronomiebranche,
  • Förderung von Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit,
  • Option zur Preisentlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Die Bundesregierung betont, dass die Weitergabe der Steuersenkung an Gäste freiwillig und von den Marktbedingungen abhängig bleibt.


3️⃣ Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) soll ab 2026 einheitlich 38 Cent pro Kilometer betragen – vom ersten Kilometer an.

➡️ Damit wird die bisherige Staffelung (ab dem 21. Kilometer höhere Pauschale) aufgehoben.

Begünstigt werden:

  • Fernpendlerinnen und Fernpendler, die lange Arbeitswege zurücklegen,
  • Arbeitnehmer:innen mit doppelter Haushaltsführung,
  • sowie Selbstständige mit betrieblich veranlassten Fahrten.

4️⃣ Mobilitätsprämie wird dauerhaft verlängert

Die bisher bis Ende 2026 befristete Mobilitätsprämie soll dauerhaft gewährt werden.
Damit profitieren auch Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, die von der Entfernungspauschale steuerlich sonst keinen Vorteil hätten.

👉 Die Prämie beträgt weiterhin 14 % der Entfernungspauschale und wird analog zur Steuererklärung beantragt.


🧾 Zusammenfassung der steuerlichen Entlastungen

Zusammenfassung der steuerlichen Entlastungen

MaßnahmeRegelung ab 2026Begünstigte
Umsatzsteuer Gastronomie7 % dauerhaftRestaurant- und Gaststättenbetriebe
Entfernungspauschale38 Cent ab dem 1. KilometerArbeitnehmer:innen & Selbstständige
Doppelte Haushaltsführung38 Cent je EntfernungskilometerBerufspendler:innen mit Zweitwohnung
MobilitätsprämieUnbefristete FortführungGeringverdiener:innen
EhrenamtshaftungErweiterte Haftungsprivilegien für ehrenamtlich TätigeVereinsvorstände, ehrenamtliche Funktionsträger:innen