BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2025 – IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I
Hintergrund: Grenzüberschreitende Arbeit zwischen Deutschland und der Schweiz
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz vom 11. August 1971 regelt unter anderem die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Nach Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz betrifft dies insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen von Homeoffice oder Telearbeit in einem der beiden Staaten tätig sind, während ihr Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist.
Um die praktische Anwendung dieser Regelung in Zeiten zunehmender grenzüberschreitender Telearbeit zu erleichtern, hatten die zuständigen Behörden beider Staaten im April 2023 eine Konsultationsvereinbarung geschlossen. Diese sollte ursprünglich vorübergehend gelten, um steuerliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Zuteilung des Besteuerungsrechts zu vermeiden.
Weiterführung bis zum 31. Dezember 2027
Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2025 haben Deutschland und die Schweiz beschlossen, die bestehende Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 bis zum 31. Dezember 2027 weiterzuführen.
Damit bleibt die bisherige Regelung zur Aufteilung des Besteuerungsrechts für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverändert in Kraft. Eine weitere Verlängerung nach 2027 ist nicht ausgeschlossen, sofern sich die zuständigen Behörden beider Staaten darüber einigen.
Bedeutung für Grenzgänger und Arbeitgeber
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Arbeitgeber bedeutet die Verlängerung Planungssicherheit bis Ende 2027.
Konkret bleibt es bei folgenden Grundsätzen:
- Homeoffice-Tage werden weiterhin so behandelt, dass sie – unter den in der Konsultationsvereinbarung definierten Bedingungen – keine abweichende Besteuerung im Ansässigkeitsstaat auslösen.
- Unternehmen und Arbeitnehmer können somit eine konsistente steuerliche Behandlung ihrer grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnisse sicherstellen.
- Gleichzeitig bleiben die Melde- und Nachweispflichten gegenüber den Finanzbehörden unverändert bestehen.
Veröffentlichung und weitere Informationen
Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige Dokument finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen:
Fazit
Die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung bringt Kontinuität und Rechtssicherheit für die nächsten Jahre.
Gerade in Zeiten zunehmender grenzüberschreitender Homeoffice-Arbeit ist dies ein wichtiger Schritt, um Doppelbesteuerungsrisiken zu vermeiden und bürokratische Hürden für Beschäftigte und Unternehmen zu reduzieren.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 16.10.2025 – IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074