Steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für Internetauftritt und Online-Shop

Immer mehr Unternehmen betreiben eine eigene Website oder einen Online-Shop. Dabei prüfen Finanzämter zunehmend genau, welche Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und welche aktiviert werden müssen. Eine aktuelle interne Verfügung der Finanzverwaltung bringt hierzu Klarheit.


1. Domain – Immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Die Domain ist steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut einzustufen.
Da sie jedoch nicht abnutzbar ist, dürfen Anschaffungskosten beim Erwerb nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Folge: Eine steuerliche Auswirkung tritt erst im Zeitpunkt eines Verkaufs oder einer Entnahme der Domain ein.


2. Homepage – Drei unterschiedliche Fallgruppen

Die steuerliche Behandlung der Aufwendungen hängt davon ab, wie die Homepage erstellt wurde.

a) Homepage I – Eigenerstellung oder Dienstleistungsvertrag

Wird die Website vom eigenen Personal oder durch externe Dienstleister im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags (z. B. Webdesign-Agentur auf Stundenbasis) erstellt, sind die dafür anfallenden Kosten sofort abziehbare Betriebsausgaben.

Diese Aufwendungen führen nicht zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts, da keine greifbare Vermögensposition entsteht, sondern lediglich laufender Aufwand für die Außendarstellung des Unternehmens.


b) Homepage II – Erstellung im Rahmen eines Werkvertrags

Wird die Homepage durch ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrags erstellt (z. B. mit Übergabe eines fertigen, funktionsfähigen Internetauftritts), handelt es sich um die Herstellung eines Wirtschaftsguts.

In diesem Fall müssen die Aufwendungen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.


c) Homepage III – Abschreibung und Nutzungsdauer

Ist die Homepage zu aktivieren, stellt sich die Frage nach der Nutzungsdauer.
Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 zur einjährigen Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter ist hier nicht anwendbar.

Die Finanzverwaltung akzeptiert stattdessen eine Nutzungsdauer von drei Jahren im Schätzungsweg.
Damit sind die Anschaffungskosten über drei Jahre linear abzuschreiben.


3. Shopsystem-Software – Einjährige Nutzungsdauer möglich

Für Software, die den Betrieb des Online-Shops ermöglicht (z. B. Shop-Systeme, Warenkorbfunktion, Datenverwaltung), gilt eine andere Regelung.

Hierbei handelt es sich um Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Damit greift das BMF-Schreiben vom 22.2.2022, wonach ein Wahlrecht zur einjährigen Nutzungsdauer besteht.

Das bedeutet:
Die Anschaffungskosten für die Shopsoftware können sofort im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.


4. Laufende Pflegekosten sind immer sofort abziehbar

Wichtig für die Praxis:
Alle laufenden Kosten für die Pflege, Aktualisierung und technische Wartung der Homepage oder des Shopsystems sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Dazu gehören insbesondere:

  • inhaltliche Anpassungen (z. B. neue Texte, Bilder, Preisänderungen)
  • technische Updates oder Sicherheitsanpassungen
  • kleinere Designänderungen, die das Grundkonzept nicht verändern

Diese Maßnahmen stellen keine Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts dar und führen somit nicht zu einer Aktivierung.


Fazit

Die steuerliche Behandlung von Internetauftritt und Online-Shop hängt stark von der Art der Aufwendungen und der vertraglichen Gestaltung ab:

FallSteuerliche Behandlung
Erwerb einer DomainKeine sofortigen Betriebsausgaben (nicht abnutzbar)
Homepage – DienstleistungsvertragSofort abzugsfähige Betriebsausgaben
Homepage – WerkvertragAktivierung, Abschreibung über 3 Jahre
Shopsystem-SoftwareSofortabschreibung möglich (1 Jahr Nutzungsdauer)
Laufende PflegeSofort abzugsfähig

Praxistipp

Unternehmen sollten Rechnungen und Verträge sorgfältig prüfen, um klar zwischen Dienstleistungs- und Werkleistungen zu unterscheiden. Eine saubere Dokumentation hilft, Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Gerade bei der Erstellung oder Überarbeitung von Webseiten empfiehlt es sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen, um die optimale Abschreibungsstrategie zu wählen.