Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG – der Steuer-Booster für Ihre Investitionen

Sonderabschreibungen sind für Unternehmer ein echtes Geschenk: Sie ermöglichen es, Investitionen schneller steuerlich geltend zu machen – und damit die Steuerlast in den ersten Jahren deutlich zu senken. Besonders beliebt ist dabei die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG, weil sie flexibel, planbar und liquiditätsschonend ist.

Doch Vorsicht: Viele Unternehmer übersehen eine wichtige Folgepflicht – und das kann bei einer Betriebsprüfung zu teuren Steuernachzahlungen führen. Wir erklären, wie Sie die Sonderabschreibung richtig nutzen und typische Fehler vermeiden.


1. So funktioniert die Sonderabschreibung – einfach erklärt

Schritt 1: Die normale Abschreibung

Grundsätzlich wird jedes abnutzbare Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben – zum Beispiel eine Maschine oder ein Fahrzeug:

  • Linear: Gleichmäßig über die Nutzungsdauer
    Beispiel: 100.000 € / 10 Jahre = 10.000 € pro Jahr
  • Degressiv: (seit Juli 2025 wieder möglich)
    Bis zu 30 % vom Restwert pro Jahr – also höhere Abschreibung am Anfang.

Schritt 2: Der steuerliche „Booster“ obendrauf

Mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG dürfen Sie zusätzlich bis zu 40 % der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren abschreiben.

Rahmenbedingungen:

VoraussetzungBedeutung
Gewinn des Vorjahres ≤ 200.000 €Nur für kleine und mittlere Unternehmen
Wirtschaftsgut fast ausschließlich betrieblich genutztMaximal 10 % Privatnutzung erlaubt
ZeitraumAnschaffungsjahr + vier Folgejahre
VerteilungFlexibel – ganz am Anfang oder über mehrere Jahre verteilt

Beispiel:
Ein Unternehmer investiert 1.000.000 €.
Er kann zusätzlich zur normalen AfA bis zu 400.000 € Sonderabschreibung über fünf Jahre verteilen – und so seine Steuerlast gezielt steuern.


2. Die große Falle: § 7a Abs. 9 EStG nicht vergessen!

Was viele übersehen: Nach Ablauf der fünf Jahre ändert sich die Berechnung der Abschreibung.

Ab Jahr 6 gilt:
Sie müssen den Restbuchwert neu berechnen und diesen auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilen.

Beispiel:
Wenn durch die Sonderabschreibung der Buchwert stark gesunken ist, fällt die AfA ab dem 6. Jahr automatisch niedriger aus.
Wer einfach den bisherigen Abschreibungsbetrag weiterführt, macht einen Rechenfehler – und riskiert Steuernachzahlungen mit 6 % Zinsen pro Jahr.

ZeitraumBehandlungErgebnis
Jahre 1–5Normale AfA + Sonderabschreibung✅ steuerlich korrekt
Ab Jahr 6Restwert neu berechnen✅ Pflicht nach § 7a Abs. 9 EStG
Kein Anpassung❌ Fehler → Nachzahlung bei Betriebsprüfung

3. Fünf Praxistipps für eine fehlerfreie Anwendung

  1. Planen Sie strategisch: Nutzen Sie die 40 % gezielt in Jahren mit hohem Gewinn, um Ihre Steuerlast zu glätten.
  2. Denken Sie an Jahr 6: Notieren Sie sich rechtzeitig, wann die Neuberechnung der AfA ansteht.
  3. Software nutzen: Viele Buchhaltungsprogramme haben AfA-Erinnerungen – aktivieren Sie sie.
  4. Dokumentation sichern: Halten Sie die Berechnungsgrundlagen schriftlich fest – das erspart Diskussionen mit dem Prüfer.
  5. Steuerberater einbinden: Eine kurze Prüfung der AfA-Berechnung kann vor hohen Nachzahlungen schützen.

4. Fazit: Nutzen Sie den Steuer-Booster – aber richtig!

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine der attraktivsten steuerlichen Förderungen für kleine und mittlere Unternehmen.
Sie verbessert Ihre Liquidität und schafft Spielraum für neue Investitionen – sofern die AfA ab Jahr 6 korrekt angepasst wird.

Wer hier sauber arbeitet, profitiert doppelt: durch Steuervorteile in den ersten Jahren und Rechtssicherheit bei der Betriebsprüfung.


💡 Unser Tipp für Unternehmer

Planen Sie in den nächsten Monaten größere Anschaffungen oder Investitionen?
Dann prüfen wir gerne, ob und wie Sie die Sonderabschreibung optimal einsetzen können – individuell auf Ihre Gewinnsituation abgestimmt.

📩 Kontaktieren Sie uns, bevor Sie investieren – wir sorgen dafür, dass Ihr Steuer-Booster auch langfristig Wirkung zeigt.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Stand: Oktober 2025