Einkünftequalifizierung einer britischen General Partnership – kein originär gewerblicher Betrieb

FG Baden-Württemberg, Urteil 3 K 2355/20 vom 14.12.2023
(nicht rechtskräftig – BFH-Az.: I B 11/24)


Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine britische General Partnership nur dann abkommensrechtliche Unternehmensgewinne nach Art. 7 Abs. 1 DBA-UK erzielt, wenn die Gesellschaft originär gewerblich tätig ist. Eine rein innerstaatlich wirkende gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) reicht dafür nicht aus.

Die finanzgerichtliche Folge im Streitfall: Private Veräußerungsgeschäfte statt gewerbliche Einkünfte.


Der Fall in Kürze

  • XY GP = britische General Partnership
    → steuerlich transparent, vergleichbar mit deutscher Personengesellschaft
  • Gesellschafter: in Deutschland ansässig
  • Geschäftstätigkeit: Kauf und Verkauf von Turbinen
  • Nur wenige Einzelgeschäfte, jeweils nach erneuter Investitionsentscheidung
  • Gesellschaft erklärte steuerfreie Unternehmensgewinne nach Art. 7 DBA-UK

❌ Das Finanzamt stufte die Umsätze dagegen als Einkünfte nach § 23 EStG ein.
❌ Klage blieb erfolglos.


Die tragenden Erwägungen des FG

1️⃣ Keine abkommensrechtlich relevante unternehmerische Geschäftstätigkeit

Die Tätigkeiten waren nicht nachhaltig:

  • nur ein Einkaufsvorgang und ein Verkaufsakt je Turbine
  • keine Wiederholungsabsicht erkennbar
  • Ad-hoc-Entscheidungen ohne strategische Geschäftsausrichtung

Damit kein originär gewerbliches Handeln, sondern private Vermögensverwaltung.

2️⃣ Gewerbliche Prägung hilft abkommensrechtlich nicht weiter

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG → fiktive Umqualifikation nur im innerdeutschen Recht
➡ Für das DBA unbeachtlich

DBA verlangt tatsächliche originär gewerbliche Tätigkeit

3️⃣ Konsequenz: Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte

➡ Einkünfte werden Deutschland als Ansässigkeitsstaat zugewiesen
➡ Besteuerung nach Art. 13 Abs. 5 DBA-UK + § 23 EStG


Praxisrelevanz

Dieses Urteil zeigt deutlich:

PunktBedeutung
Abkommensrecht folgt eigener Qualifikationnationale Fiktionen wirken nicht
Personengesellschaften benötigen echte GewerblichkeitWiederholungsabsicht + Marktteilnahme
Strukturierte Geschäftstätigkeit erforderlichEinzeltransaktionen reichen nicht
Gestaltungsrisiken bei internationalen PE-Strukturenhohe Prüfungsdichte durch Finanzverwaltung

👁 Besonders relevant für:

  • Asset Trading (z. B. Turbinen, Ersatzteile, Leasinggüter)
  • Private-Equity- und Deal-by-Deal-Strukturen
  • Cross-border-Partnerships mit deutschen Gesellschaftern
  • Gruppen mit „DBA-Unternehmensgewinn-Argumentation“

Beratungshinweis

Prüffragen vor Strukturierung internationaler Partnerships:

✅ Gibt es kontinuierliche Geschäftstätigkeit?
✅ Liegt eine unternehmerische Organisation vor?
✅ Erfolgt die Gewinnerzielung berufsmäßig?
✅ Ist die Tätigkeit dem Grunde nach originär gewerblich?

➡ Wenn nicht: hohes Risiko der Einstufung als private Vermögensverwaltung


Nicht rechtskräftig

BFH anhängig: I B 11/24
→ spannende Fortsetzung zu erwarten


Quelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2025

✅ 1) Checkliste

DBA-Einkünftequalifikation bei ausländischen Partnerships (z. B. UK GP)

PrüffrageJa → Unternehmensgewinne Art. 7 DBA ✅Nein → Private Veräußerung Art. 13 DBA ❌
Liegt eine originär gewerbliche Tätigkeit vor?
Ist die Tätigkeit nachhaltig (Wiederholungsabsicht, Marktteilnahme)?
Gibt es eine unternehmerische Organisation / Struktur?
Anzahl der Geschäftsvorfälle > zufällige Einzeltransaktionen?
Gewinne beruhen auf betrieblichen Funktionen und Risiken?
Personengesellschaft führt selbst das Unternehmen?
Keine reine Kapitalanlage / Vermögensverwaltung?

📌 Ergebnis:
▶ Mehrere „Ja“ → Art. 7 DBA (Unternehmensgewinne)
▶ Überwiegend „Nein“ → Art. 13 DBA (private Veräußerung) + volle deutsche Besteuerung


✅ 2) Abgrenzungs-Grafik (Textvisualisierung)

                EINKÜNFTE AUS PERSONENGESELLSCHAFT
                                |
                  ORIGINÄR GEWERBLICH?
                                |
                ┌──────────────┴──────────────┐
                |                             |
               Ja                            Nein
                |                             |
        Art. 7 DBA UK                  Art. 13 Abs. 5 DBA UK
        Unternehmensgewinne            Private Vermögensverwaltung
        |                              |
Progressionsvorbehalt möglich     Volles deutsches Besteuerungsrecht
(Betriebsstätte prüfen!)          (§ 23 EStG)

👉 Gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist abkommensrechtlich irrelevant