Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 5. November 2025 einen neuen, bundesweit abgestimmten Ländererlass zur Bewertung von Mitarbeiterflügen veröffentlicht (Az. FM3-S 2334-5/29). Der Erlass regelt, wie unentgeltlich oder verbilligt gewährte Flüge steuerlich zu behandeln sind – sowohl bei Luftfahrtunternehmen als auch in bestimmten Fällen bei fremden Arbeitgebern. Er ersetzt den bisherigen Erlass aus dem Jahr 2024 und gilt für die Jahre 2026 und 2027.
✅ 1. Grundsatz
Erhalten Arbeitnehmer kostenlose oder vergünstigte Flüge, gehören diese Vorteile grundsätzlich zum Arbeitslohn und sind zu bewerten:
- § 8 Abs. 2 EStG (Bewertung mit üblichen Endpreisen)
- § 8 Abs. 3 EStG (25-%-Bewertung, wenn auch betriebsfremde Fluggäste solche Flüge erhalten)
Auch wenn der Reservierungsstatus eingeschränkt ist (z. B. Standby), kann § 8 Abs. 3 EStG angewendet werden – sofern das Unternehmen vergleichbare Flüge auch Nicht-Mitarbeitern anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2019).
❌ Wann § 8 Abs. 3 EStG nicht möglich ist
Eine pauschale Bewertung nach § 8 Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn:
a) Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird
b) Mitarbeiter anderer Unternehmen verbilligte Flüge erhalten
Dann gilt zwingend die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG mit üblichen Endpreisen abzüglich üblicher Rabatte.
✈️ 2. Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 EStG (2026–2027)
Bei Bewertung nach § 8 Abs. 2 können Flüge pauschal mit festgelegten Durchschnittswerten je Flugkilometer (FKM) angesetzt werden.
a) Ohne Reservierungsbeschränkungen
| Flugstrecke | Wert je FKM |
|---|---|
| 1–4.000 km | 0,06 € |
| 4.001–12.000 km | linear abnehmend von 0,06 € auf 0,03 € |
| über 12.000 km | 0,03 € |
Wichtig:
- Jeder Flug wird separat bewertet
- Flugkilometer laut Flugschein
- Rundung erst ab der 6. Dezimalstelle
b) Beschränkung mit Vermerk „SA – space available“
➡️ 60 % des Wertes aus a)
c) Beschränkung ohne „SA“-Vermerk
➡️ 80 % des Wertes aus a)
➡️ In allen Fällen anschließend +10 % Zuschlag
✅ Beispiel aus dem Erlass
Frankfurt – Palma de Mallorca – Frankfurt
• Strecke: 2.507 km
• Reservierungsstatus: SA
Berechnung:
0,06 € × 2.507 km = 150,42 €
60 % davon = 90,25 €
+10 % Zuschlag = 9,03 €
➡️ Wert = 99,28 €
✅ 3. Anwendung auch für andere Arbeitgeber
Auch Nicht-Luftfahrtunternehmen dürfen die Durchschnittswerte nutzen, wenn:
- sie den Flug vom Luftfahrtunternehmen erhalten haben und
- der Flugschein SA– oder vergleichbare Reservierungsbeschränkungen aufweist
✅ 4. Abzüge
- Von Werten nach Nr. 2: alles, was Arbeitnehmer zahlen
- Von Werten nach Nr. 3 & 4: Arbeitnehmerpreis abzüglich weiterbelasteter Nebenkosten wie:
- Flughafengebühren
- Sicherheitsgebühren
- Luftverkehrssteuer
👉 Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist nicht abzugsfähig.
✅ 5. Definition: Luftfahrtunternehmen
Nur Unternehmen mit gültiger Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung nach:
- Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder
- vergleichbaren ausländischen Vorschriften
📌 Fazit
Für Airlines und deren Beschäftigte schafft der neue Ländererlass klarere und vereinheitlichte Bewertungsmaßstäbe. Arbeitgeber können steuerpflichtige Sachbezüge künftig einfacher ermitteln – insbesondere durch die festen Kilometerpauschalen. Für Mitarbeiter bedeutet das mehr Transparenz bei der steuerlichen Belastung kostenloser oder stark vergünstigter Flüge.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 05.11.2025 (koordinierter Ländererlass)