BFH: Zweimalige Grunderwerbsteuer bei Signing und Closing? – Rechtliche Zweifel an Doppelbelastung

BFH stoppt Finanzamt im einstweiligen Rechtsschutz – Klärung der Rechtslage steht bevor

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 (II B 47/25, AdV) hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an der doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim Erwerb von GmbH-Anteilen geäußert, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Der BFH gewährte AdV (Aussetzung der Vollziehung) und stellte klar, dass die Rechtslage unsicher ist.

Dies betrifft vor allem M&A-Transaktionen, Share Deals und immobilienhaltende Kapitalgesellschaften.


1. Worum geht es? – Share Deals und Grunderwerbsteuer

Bei immobilienhaltenden GmbHs entstehen grunderwerbsteuerliche Risiken, wenn mindestens 90 % der Anteile übertragen werden. Zwei Erwerbstatbestände spielen regelmäßig eine Rolle:

  • § 1 Abs. 2b GrEStG
    → Erwerb eines „maßgeblichen Einflusses“ (Share Deals).
  • § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
    → Vereinigung von mind. 90 % der Anteile in einer Hand.

Wenn Signing (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) und Closing (dinglicher Übergang der Anteile) zeitlich auseinanderfallen, besteht Streit darüber, ob beide Tatbestände jeweils separat Grunderwerbsteuer auslösen.


2. BFH: Zweifelhafte doppelte Besteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen

Der BFH bewertet die Doppelbelastung als rechtlich zweifelhaft, wenn:

  • das Finanzamt bei Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bereits wusste,
  • dass das Closing bereits durchgeführt war,
  • während es zuvor schon nach § 1 Abs. 2b GrEStG Grunderwerbsteuer festgesetzt hatte.

Kurz gesagt:

👉 Wenn das Finanzamt die spätere Anteilsvereinigung (Closing) kennt, spricht vieles dagegen, dass zusätzlich eine separate Steuer für den Signing-Tatbestand bestehen darf.

Der BFH äußert damit erhebliche verfassungs- und systembedingte Zweifel an der bisherigen Verwaltungspraxis.


3. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss ist hochrelevant für:

  • Immobilieninvestoren
  • Private-Equity-Strukturen
  • M&A-Transaktionen
  • Corporate Real Estate
  • steuerliche Strukturierungs- und Transaktionsberatung

Typische Risikkonstellationen:

  • Signing im Jahr 1, Closing im Jahr 2
  • zeitlich versetzte Beteiligungsübertragungen
  • Anteilskäufe in mehreren Tranchen
  • internationale Erwerbsstrukturen

Die Gefahr einer doppelten Grunderwerbsteuer war bislang real – der BFH stellt sie nun in Frage.


4. Konsequenzen für laufende und abgeschlossene Fälle

4.1 Aussetzung der Vollziehung (AdV) jetzt leichter durchsetzbar

Da der BFH Zweifel an der Rechtslage sieht:

👉 Betroffene Steuerpflichtige haben gute Chancen auf AdV,
wenn gegen entsprechende Festsetzungen Einspruch eingelegt wird.

4.2 Gestaltungsspielräume in M&A-Transaktionen

Berater sollten prüfen:

  • ob Signing- und Closing-Strukturen optimiert werden können,
  • wie Tatbestände nach § 1 Abs. 2b und Abs. 3 GrEStG vermeidet oder kombiniert werden können,
  • ob bereits erfolgte Festsetzungen angefochten werden sollten.

4.3 Relevanz für die Rechtsprechung

Der Beschluss ist ein AdV-Beschluss, kein materielles Urteil.
Aber:

  • Der BFH zeigt deutlich, dass er rechtliche Zweifel an einer Doppelbesteuerung hat.
  • Eine spätere grundlegende Entscheidung ist sehr wahrscheinlich.
  • Auch Gesetzesanpassungen sind nicht ausgeschlossen.

5. Fazit

Der BFH setzt ein wichtiges Zeichen im Bereich der Grunderwerbsteuer bei Share Deals:

  • Die zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei auseinanderfallendem Signing und Closing ist rechtlich fragwürdig.
  • Der BFH schützt Steuerpflichtige im AdV-Verfahren.
  • Für Transaktionsstrukturen eröffnet dies neue Argumentationslinien und Chancen zur Rechtsverteidigung.

Unternehmen und Berater sollten laufende und vergangene Transaktionen prüfen, in denen zwei Erwerbstatbestände parallel angesetzt wurden – die Erfolgsaussichten in Einspruchs- und AdV-Verfahren sind nun deutlich gestiegen.


Quelle: BFH, Beschluss II B 47/25 (AdV) vom 27.10.2025