BMF-Schreiben vom 28.11.2025 (koordinierter Ländererlass), Az.: IV C 5 – S 2379/00005/001/018
Hintergrund: Neue Beitragsdifferenzierung nach dem PUEG
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 8. Juni 2023 wurde § 55 Absatz 3 SGB XI umfassend überarbeitet. Seit dem 1. Juli 2023 gilt eine neue Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Beitragsabschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind, maximal jedoch 1,0 Prozentpunkt.
Um diese Regelung auch steuerlich zu berücksichtigen, wurde § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG zum 1. Januar 2024 angepasst. Dadurch kann der korrekte – gegebenenfalls niedrigere – Beitragssatz bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden.
DaBPV: Neues digitales Verfahren seit Juli 2025
Seit dem 1. Juli 2025 steht mit § 55 Absatz 3c SGB XI das neue digitale Datenaustauschverfahren DaBPV zur Verfügung. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder automatisiert ermittelt und der korrekte Beitragssatz in der Pflegeversicherung angewendet wird.
Arbeitgeber müssen den dazugehörigen Initialabruf spätestens bis zum 31. Dezember 2025 für alle Beschäftigten durchführen, die bereits vor dem 1. Juli 2025 im Unternehmen waren.
Rückwirkende Beitragskorrekturen ab 2023
Hat ein Arbeitgeber bislang eine fehlerhafte Kinderzahl berücksichtigt, kann der Sozialversicherungsträger eine rückwirkende Korrektur der Pflegeversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2023 verlangen.
Keine lohnsteuerlichen Korrekturen für 2023 und 2024
Das BMF stellt klar:
- Für die Jahre 2023 und 2024 sind keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen.
- Eine Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG besteht nicht.
Regelung für 2025
Gleiches gilt für das Jahr 2025, wenn aufgrund einer bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist.
Auswirkungen auf die Lohnsteuerbescheinigung
Werden im Zuge der rückwirkenden Korrektur Beiträge verrechnet oder erstattet, gilt Folgendes:
- Die korrigierten Werte sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung zu berücksichtigen.
- Sie sind von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abzuziehen.
- Dies gilt ebenso für die Besondere Lohnsteuerbescheinigung.
Eine rückwirkende Änderung bereits ausgestellter Lohnsteuerbescheinigungen ist nicht erforderlich.
Anwendungsregelung
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.