Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 05.12.2025 (IV C 2 – S 1900/01934/009/023) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) verlängert.
Damit gilt die steuerliche Begünstigung zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG weiterhin bis zum 31. Dezember 2026.
Diese Verlängerung trägt dem fortdauernden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine Rechnung und sichert die steuerliche Privilegierung der entsprechenden Wohnraumüberlassung für weitere 12 Monate.
Wesentliche Folge:
Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine, die Wohnraum für ukrainische Geflüchtete bereitstellen, können weiterhin von der Körperschaftsteuerbefreiung profitieren, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, koordinierter Ländererlass vom 05.12.2025