Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben – neue Vorgaben ab 2026 

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 08.12.2025 (IV C 6 – S 2170/00015/002/094) ein neues, umfassend aktualisiertes BMF-Schreiben zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Absatz 2 und 2a EStG veröffentlicht.
Es ersetzt das bislang maßgebliche Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864).


1. Anwendungsbereich

Das Schreiben gilt:

  • für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von Rechtsform und Gewinngröße,
  • auch für Betriebe mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), z. B. Pferdezucht-, Futtertier- oder Mastbetriebe,
  • und ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden.

Damit wird klargestellt: Die Bewertungsregeln sind betriebsformneutral anzuwenden, also sowohl bei Bilanzierern als auch bei Einnahmen-Überschussrechnern.


2. Zeitlicher Anwendungsbereich

  • Erstmals verpflichtend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.
  • Optional bereits früher anwendbar (mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33).
  • Die Grundsätze zu § 6 Abs. 2 und 2a EStG gelten auch rückwirkend für Wirtschaftsjahre vor dem 01.01.2026.

Für frühere Wirtschaftsjahre bleibt im Übrigen das alte Schreiben von 2001 weiterhin gültig.


3. Bilanzänderung / Bilanzberichtigung

Bilanzänderungen sind möglich, § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Einschränkungen:

  • Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist eine Berichtigung dann ausgeschlossen, wenn für einen Teil des Betriebsjahres die zugehörige Steuerfestsetzung nicht mehr geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).

4. Neuer Bewertungsmaßstab

Das Schreiben bringt eine Neuausrichtung der Viehbewertung:

  • aktualisierte Richtwerte nach Tiergattung, Nutzungsart und Alter,
  • erneute Präzisierung zur Abgrenzung Umlaufvermögen vs. Anlagevermögen,
  • Anwendung der Grundsätze zur Teilwertabschreibung und Bewertungsobergrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).

Die vollständig überarbeiteten „Richtwerte für die Viehbewertung“ sind als Anlage Bestandteil des BMF-Schreibens.

Dies betrifft u. a.:

  • Milch- und Mutterkühe
  • Mast- und Ferkelschweine
  • Legehennen, Junghennen, Masthähnchen
  • Pferde (Zucht-, Sport-, Freizeit- und Nutztiere)
  • Schafe, Ziegen
  • Wild- und Weidetierhaltung

5. Zentrale Neuerungen im Überblick

BereichÄnderung
Richtwertevollständig aktualisiert, Anpassung an Marktpreise & Zuchtwerte
Umlauf-/Anlagevermögenklare Abgrenzung statt allein Nutzungsdauer
§ 6 Abs. 2 EStGSammelbewertung / Festbewertungen konkretisiert
§ 6 Abs. 2a EStGErgänzungen zur Bewertung bei Tierbeständen mit hoher Fluktuation

6. Praxishinweis

Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet dies:

  • Inventur- und Bewertungsunterlagen aktualisieren
  • neue Tierbewertungssystematik ab WJ 2026 verpflichtend anwenden
  • Dokumentationsunterlagen für Betriebsprüfungen anpassen

Empfehlenswert ist eine frühzeitige Überprüfung der bisherigen Bewertungsansätze, insbesondere bei:

  • Zuchtvieh mit hohen Marktwerten
  • Pferdehaltung
  • intensiven Mastbetrieben

7. Veröffentlichung

Das vollständige Schreiben inkl. Anlage „Richtwerte für die Viehbewertung“
steht auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung und wird im BStBl I veröffentlicht.