BFH: Zinsprolongation vor Fälligkeit führt nicht zum Zufluss – auch bei beherrschendem Gesellschafter

BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23

Der BFH präzisiert seine Zuflussrechtsprechung im Zusammenhang mit Darlehenszinsen zwischen Gesellschaftern und ihrer Kapitalgesellschaft.


🔍 Kernaussage

Vereinbaren ein beherrschender Gesellschafter und seine GmbH vor Fälligkeit der Darlehenszinsen eine Verlängerung bzw. Verschiebung der Zinsfälligkeit (Prolongation), entsteht kein steuerlicher Zufluss von Zinsen.

➡️ Keine Einnahmen nach § 11 EStG
➡️ Keine verdeckte Gewinnausschüttung allein aufgrund der Prolongation

Unerheblich:

  • ob die Prolongation fremdüblich vereinbart wurde
  • ob ein Beherrschungsverhältnis vorliegt

📌 Hintergrund

Normalerweise gilt bei beherrschenden Gesellschaftern:

  • Forderungen gelten steuerlich als zugeflossen, sobald sie vereinbart oder fällig sind
    (BFH ständige Rechtsprechung zu vGA „Verwendungsfiktion“).

Mit diesem Urteil stellt der BFH klar:

Wird die Fälligkeit vor Eintritt der ursprünglichen Fälligkeit rechtswirksam nach hinten verschoben, entsteht kein Zufluss, weil der Gesellschafter die Forderung nicht realisieren kann.


🧾 Voraussetzungen zur Zuflussvermeidung

Zeitpunkt der ProlongationSteuerliche Wirkung
vor Fälligkeitkein Zufluss → keine Besteuerung
nach FälligkeitZufluss fingiert → Zinsen steuerpflichtig
bei bereits verjährten/überfälligen ZinsenZufluss wahrscheinlich

📊 Praxisbeispiel

  • Gesellschafterdarlehen über 500.000 €
  • Zinsen jährlich fällig zum 31.12.
  • Am 01.07. wird vereinbart, dass Zinsen erst zum 31.12. des Folgejahres fällig werden

👉 Keine Besteuerung der Zinsen im ursprünglichen Jahr, da Prolongation vor Fälligkeit.


⚠️ Hinweise für die Praxis

  • Prolongationsvereinbarung schriftlich und datiert festhalten
  • Unbedingt vor Fälligkeit dokumentieren
  • Kein Erfordernis der Fremdüblichkeit → aber empfehlenswert zur vGA-Prävention
  • Zinslauf und Bilanzierung in der GmbH korrekt abbilden

📎 Quelle: BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23


💡 Empfehlung

  • Fälligkeit frühzeitig prüfen und ggf. Prolongation rechtzeitig vorbereiten
  • Bilanzierungs- und Zuflussfolgen steuerlich abstimmen
  • Bei Gesellschafterdarlehen Gestaltungsberatung einplanen (Zinsniveau, Drittvergleich)