Neue Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025 – steuerliche Berücksichtigung ausländischer Unterhaltszahlungen

BMF-Schreiben vom 02.12.2025
(IV C 3 – S 2285/00019/007/068)

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Ländergruppeneinteilung zur Bewertung ausländischer Einkünfte und Unterhaltsaufwendungen ab Veranlagungszeitraum 2025 überarbeitet.

Damit ersetzt das Schreiben die bisherige Einteilung vom 18. Dezember 2023 (BStBl I 2023 S. 2236).


🔍 Wofür ist die Ländergruppeneinteilung relevant?

Die Ländergruppeneinteilung dient u. a. zur steuerlichen Bewertung von:

  • Unterhaltszahlungen ins Ausland (§ 33a EStG)
  • Lebenshaltungskostenabzug bei Kindern im Ausland (§ 32 EStG)
  • ausländischen Bezügen im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
  • Doppelbesteuerungsthemen und Vergleichsniveaus
  • Nachweisen des Existenzminimums im Ausland

Je nach Ländergruppe werden prozentuale Abschläge berücksichtigt.


🗂️ Struktur

Die Einteilung erfolgt weiterhin typisiert in Ländergruppen 1–4:

Ländergruppesteuerlicher Ansatz
Gruppe 1100 % (Lebenshaltungskosten mit Deutschland vergleichbar)
Gruppe 275 %
Gruppe 350 %
Gruppe 425 % (deutlich niedrigeres Kostenniveau)

➡️ Änderungen sind im BMF-Schreiben fett hervorgehoben.


📌 Bedeutung für die Praxis

  • Für Unterhaltszahlungen, Kinder im Ausland, Alimente etc. ist ab 2025 die neue Länderzuordnung zwingend anzuwenden.
  • Steuerberater müssen die aktualisierte Einstufung bei der Einkommensteuer 2025 berücksichtigen.
  • Bei Progressionsvorbehalt kann sich die Steuerbelastung verändern, wenn Länder in andere Gruppen gerutscht sind.

📎 Beispiel

LandEinteilung 2024Einteilung 2025Auswirkung
SpanienGruppe 1Gruppe 2Unterhaltsabzug sinkt auf 75 %
ThailandGruppe 3Gruppe 4nur noch 25 % abziehbar
SchweizGruppe 1Gruppe 1unverändert

(Konkrete Liste nur im Volltext beim BMF)


⚠️ Hinweis

Einzelne Einstufungswechsel können massive Auswirkungen auf:

  • Kindergeldgewährung,
  • Einkommensteuerveranlagung,
  • Progressionsvorbehalt,
  • Unterhaltsansätze

haben.

Steuerpflichtige mit Auslandsbezug sollten ab 2025 prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind.


📎 Quelle

  • BMF, Schreiben vom 02.12.2025
  • koordinierter Ländererlass

Vollständiges Schreiben inkl. Tabelle der Ländergruppe auf der BMF-Website.