Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungen nach § 35c EStG umfassend aktualisiert. Die Anpassungen betreffen vor allem die Begünstigung von Anbauten, die Handhabung bei Eigentumsübertragungen unter Ehegatten, die Definition von Umfeldmaßnahmen sowie die Voraussetzungen für den Zahlungszeitpunkt.
🏡 1. Erweiterung der Wohnfläche nun ausdrücklich begünstigt
Neu und für die Praxis wichtig:
Auch bauliche Erweiterungen gelten als begünstigtes Objekt, soweit energetische Maßnahmen betroffen sind, z. B.:
- Anbau oder Aufstockung
- Einbau einer Dachgaube
- Wohnflächenerweiterung im Bestand
Entscheidend ist nicht, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handelt.
💔 2. Verkauf zwischen Ehegatten im Scheidungsfall
Kommt es während des dreijährigen Förderzeitraums zur Übertragung eines Miteigentumsanteils, gilt:
- Der erwerbende Ehegatte darf nur seinen bisherigen Anteil weiter fördern.
- Die Ermäßigungsbeträge des veräußernden Ehegatten gehen nicht über.
Dies gilt auch bei einvernehmlichem Auszug mit entgeltlicher Übertragung.
🧰 3. Umfeldmaßnahmen jetzt klar definiert
Förderfähig sind notwendige Begleitarbeiten, z. B.:
- Baustelleneinrichtung, Gerüst, Absicherung
- Ausbau und Entsorgung alter Anlagen
- Materialuntersuchungen
Ebenfalls umfasst:
- Wiederherstellung von Böden, Wänden, Decken
- Fliesen, Estrich, Maler- und Tapezierarbeiten
⚠️ Wichtig:
Werden Umfeldmaßnahmen durch ein zweites Unternehmen ausgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens enthalten sind, das die energetische Maßnahme ausführt.
💶 4. Steuerermäßigung nur bei vollständiger Zahlung
Nach BFH und nun auch im BMF-Schreiben:
- Förderzeitraum beginnt erst, wenn:
- die Leistung vollständig erbracht ist
- die Schlussrechnung vorliegt
- der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt wurde
Nicht ausreichend:
- Teilzahlungen / Ratenzahlungen
- Abschlagsrechnungen im Baujahr
Unschädlich bleiben lediglich kleine Restarbeiten, die nicht zur Emissionsreduktion beitragen (z. B. Restputz).
🚫 5. Keine Kombination mit Förderprogrammen
Wie bisher gilt:
- keine Steuerermäßigung, wenn die Maßnahme zugleich öffentlich gefördert wird
(KfW-Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen etc.)
Auch keine anteilige Berücksichtigung möglich.
📌 Fazit für Eigentümer
| Thema | Besonderheit |
|---|---|
| Wohnflächenerweiterung | nun ausdrücklich als begünstigtes Objekt bestätigt |
| Verkauf im Scheidungsfall | Förderung bleibt nur beim ursprünglichen Anteil |
| Umfeldmaßnahmen | klar definiert, aber strenge Bescheinigungsanforderungen |
| Zahlung | Förderung nur bei vollständiger Schlusszahlung |
| Doppelförderung | weiterhin ausgeschlossen |
Wenn Sie energetisch modernisieren möchten, prüfen wir gern, ob sich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für Sie lohnt und welche Maßnahmen über Förderprogramme ggf. attraktiver sind.
📩 Sprechen Sie uns bei geplanten Sanierungsarbeiten frühzeitig an – denn die richtige Dokumentation entscheidet über die Förderung!